Im Rahmen einer notwendigen Neuorientierung bei der Lösung des
Übersicherungsproblems könnte eine Annäherung an die gesetzlichen
Lösungen bei den akzessorischen Sicherheiten hilfreich sein. Denn
mit der Bestellung akzessorischer Sicherheiten wird dem
Sicherungsnehmer durchaus eine (erhebliche) überschießende
Rechtsposition eingeräumt. Bis zum Wert der Sicherheit haftet sie
bei entsprechend weiter Zweckabrede sowohl für bedingte als auch
künftige Ansprüche, und zwar in dem Rang, der bei Bestellung der
Sicherheit erlangt wurde (§ 1209 BGB). Zudem wirkt sich ein Verfall
des Wertes der Sicherheit solange nicht aus, wie ihr Gesamtwert zur
Deckung der gesicherten Ansprüche ausreichend ist. Die
wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Sicherungsgebers wird dadurch
gewahrt, daß er nachrangige Besicherungen vornehmen kann, wenn und
soweit hierfür bei allen Unwägbarkeiten künftiger Entwicklungen in
wirtschaftlicher Hinsischt Spielraum besteht. Grundsätzliche
Hindernisse, die einer Übertragung dieses gesetzlichen Lösungsmodells
auf die nicht-akzessorischen Sicherheiten entgegenstehen könnten,
sind nicht erkennbar.
Ob auf diesem oder auf anderem Wege eine Lösung für das
rechtstheoretische Problem der Übersicherung gefunden wird, ist ohne
Belang dafür, daß entgegen der Auffassung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte sowie entgegen der
Auffassung weiter Teile der Literatur die Wirksamkeit von
Globalsicherheitenverträgen ebensowenig wie die sonstiger
Sicherheitenverträge von einer Bestimmung über die Bewertung der
Sicherheit abhängig ist. |