Das Recht der Kreditsicherheiten erlebt seit geraumer Zeit einen
Umbruch, der durch eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten
gekennzeichnet ist, die insbesondere der Rechtsprechung zur
Entwicklung von (Wirksamkeits-)Bedenken gegen
Kreditsicherungsverträge dienen. Dabei ist ein Gesamtplan für diesen
Umbruch ebenso schwer auszumachen wie ein Lösungsmodell, für das der
Nachweis einer praktischen Umsetzungsfähigkeit und eines praktischen
Vorteils erbracht wäre. Bedingt durch die am Einzelfall orientierte
oder allenfalls auf einzelne Vertragstypen ausgerichtete Betrachtung
der Rechtsprechung und bedingt durch ein Defizit an umfassenden
Untersuchungen in der Literatur vollzieht sich der Umbruch in
Einzelschritten, die für die Frage nach dem weiteren Weg häufig mehr
an Unklarheiten aufwerfen als gangbare Perspektiven aufzuzeigen.
Einen Beitrag zur Korrektur dieser Situation zu leisten, ist das
Anliegen der folgenden Untersuchung.
Den Ausgangspunkt bildet die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 19. März 1992, in der der IX. Zivilsenat für die formularmäßige
Sicherungsübereignung eines Warenlagers als Wirksamkeitserfordernis
verlangt hat, der Vertrag müsse eine Bezugsgröße für die Berechnung
des Wertes enthalten, mit dem die zur Sicherheit übereigneten Waren
im Rahmen des Anspruchs auf Sicherheitenfreigabe zu berücksichtigen
seien. Aufgrund der Berechnungsklausel müsse es möglich sein,
"unschwer festzustellen", ob die Deckungsgrenze überschritten sei. |