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ID:14489
Type:L/documents; literature
Area:SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle,
Keywords:Bauherrenmodell; Immobilienerwerb; Kreditfinanziert; Vermittler; Aufklärungspflichten; Haftung; Verbraucherkreditgesetz; VerbrKrG
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bruchner, Helmut
Title:Bankenhaftung bei fremdfinanziertem Immobilienerwerb
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:825
Publishing date:05/01/1999
Aus der rechtlichen Selbständigkeit von Immobilienerwerb und Darlehensvertrag ergeben sich zwei voneinander angegrenzte Risikosphären: Die Bank trägt das Rückzahlungsrisiko bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers; Der Darlehensnehmer hat eigenverantwortlich Risiken und Chancen des finanzierten Vorhabens abzuwägen und für seine Entscheidung einzustehen.

Der Einwendungsdurchgriff ist bei Immobiliarkrediten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Der Begriff des Immobiliarkredits umfaßt sowohl den erstrangigen Hypothekarkredit als auch grundpfandrechtlich nachrangig gesicherte Kreditteile.
Die in der amtlichen Zinsstatistik abgebildeten Durchschnittszinssätzebeziehen sich nur auf erststellige Hypothekarkredite und sind darüber hinaus auch wegen erhebungsmethodischer Besonderheiten nur eingeschränkt aussagekräftig. Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der "üblichen" Bedingungen eines Immobiliarkredits auch die marktüblichen Zinsen für nachrangige kreditteile zu berücksichtigen.

Beschränkt sich die Bank auf ihre Rolle als Kreditgeberin, so treffen sie keine Aufklärungspflichten - insbesondere auch nicht über die "allgemeinen wirtschaftlichen Risiken" des finanzierten Immobilienerwerbs. Eine sachlich begrenzte Aufklärungspflicht besteht jedoch in den von der Rechtsprechung gebildeten Ausnahmefällen, -insbesondere bei drohendem Konkurs des Bauträgers bzw. Initiators und bei konkretem Wissensvorsprung über spezielle Risiken des Immobilienobjekts. Die Schadenshaftung ist nach der Schutzzwecklehre begrenzt.

Eine Haftung der Bank für das Verhalten eines Dritten (Erfüllungsgehilfen) kommt nur in Betracht, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig geworden ist. Eine Bank, die sich auf die Rolle als Kreditgeberin beschränkt, haftet daher für fehlerhafte Angaben des Anlagevermittlers über die Immobilie selbst dann nicht, wenn dieser bei der Anbahnung des Kreditvertrages mit der Bank in Kontakt getreten ist.

Das HWiG sowie die HWi-EG-Richtlinien sind auf Konsumentenkredite zugeschnitten. Bei Immobiliarkrediten wird der Übereilungsschutz (Warnfunktion) bereits durch die Einschaltung des Notars bei Abschluß des notariellen Kaufvertrags gewährleistet. Dem tragen auch die EG-Verbraucherkredit-Richtlinie und das Verbraucherkreditgesetz Rechnung. Auch aus diesem Grunde ist das Widerrufsrecht bei Immobiliarkrediten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen.

Infolge der Warnfunktion durch Einschaltung des Notars entfällt auch von vorneherein die Anwendung von § 56 Gewerbeordnung.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 21/05/99. Last changed: 17/10/07.
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