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ID:14455
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Kapitalgesellschaft; Haftung; Ausgleichsanspruch; Kreditsicherheiten
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Lwowski, Hans-Jürgen/Groeschke, Peer
Title:Die Konzernhaftung der §§ 302, 303 AktG als atypische Sicherheit?
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:613-621
Publishing date:04/16/1994
Der Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 303 AktG kann nur shr
     eingeschränkt als Kreditsicherheit dienen. Der Anspruch auf
     Sicherheitsleistung setzt erst einmal voraus, daß der
     Unternehmensvertrag bebendet wird. Dies entspricht der
     Substituierungsfunktion der Sicherheitsleistung für die Pflicht zur
     Verlustübernahme, die Zugleich mit dem Beherrschungs- und/oder
     Gewinnabführungsvertrag endet. Eine weitere Einschränkung der
     Sicherungsfunktion ergibt sich aus der Regelung der nicht
     begünstigten Gläubiger in § 303 Abs. 2 AktG, die einen Anspruch auf
     Befriedigung aus einer besonderen Deckungsmasse haben, sowie der
     Ausweitung dieses Kreises auf die bereits hinlänglich gesicherten
     Gläubiger gem. § 242 BGB.
     Soweit die Dispositionsbefugnis der Obergesellschaft in Hinblick
     auf die zu leistende Sicherheit gem. § 303 Abs. 1 und 3 AktG nicht
     einvernehmlich auf bestimmte Arten der Sicherheitsleistung
     festgelegt wird, ergibt dsich i. d. R. aus dem Interesse der
     Obergesellschaft, wenig Sachwerte zu binden, daß die Bürgschaft gem.
     § 303 Abs. 3 AktG die Sicherheitsleistungen gem § 303 Abs. 1 AktG
     i. V. m. den §§ 232 ff. BGB überlagert.
     Diese Überlagerung hat für die Kreditinstitute zur Folge, daß die
     Verbürgung gem. § 303 Abs. 3 AktG zum Regelfall wird, obwohl dem
     Sicherungsinteresse hierdurch nicht hinreichend Rechnung getragen
     werden kann, da zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nicht
     sicher ist, ob dem Bürgen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme genügend
     Vermögen zur Verfügung steht, um seiner Bürgschaftsschuld
     nachzukommen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 12/08/94. Last changed: 12/08/94.
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