Der Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 303 AktG kann nur shr
eingeschränkt als Kreditsicherheit dienen. Der Anspruch auf
Sicherheitsleistung setzt erst einmal voraus, daß der
Unternehmensvertrag bebendet wird. Dies entspricht der
Substituierungsfunktion der Sicherheitsleistung für die Pflicht zur
Verlustübernahme, die Zugleich mit dem Beherrschungs- und/oder
Gewinnabführungsvertrag endet. Eine weitere Einschränkung der
Sicherungsfunktion ergibt sich aus der Regelung der nicht
begünstigten Gläubiger in § 303 Abs. 2 AktG, die einen Anspruch auf
Befriedigung aus einer besonderen Deckungsmasse haben, sowie der
Ausweitung dieses Kreises auf die bereits hinlänglich gesicherten
Gläubiger gem. § 242 BGB.
Soweit die Dispositionsbefugnis der Obergesellschaft in Hinblick
auf die zu leistende Sicherheit gem. § 303 Abs. 1 und 3 AktG nicht
einvernehmlich auf bestimmte Arten der Sicherheitsleistung
festgelegt wird, ergibt dsich i. d. R. aus dem Interesse der
Obergesellschaft, wenig Sachwerte zu binden, daß die Bürgschaft gem.
§ 303 Abs. 3 AktG die Sicherheitsleistungen gem § 303 Abs. 1 AktG
i. V. m. den §§ 232 ff. BGB überlagert.
Diese Überlagerung hat für die Kreditinstitute zur Folge, daß die
Verbürgung gem. § 303 Abs. 3 AktG zum Regelfall wird, obwohl dem
Sicherungsinteresse hierdurch nicht hinreichend Rechnung getragen
werden kann, da zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nicht
sicher ist, ob dem Bürgen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme genügend
Vermögen zur Verfügung steht, um seiner Bürgschaftsschuld
nachzukommen. |