Eine Vollmacht zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung unter die
sofortige Zwangsvollstreckung ist wie die Unterwerfung selbst eine
prozessuale Erklärung und unterliegt als solche Grundsätzlich den
Regeln und Grundsätzen der Zivilprozeßordnung. Diese Grundsätze
erlauben es auch, die Vollmacht zur Unterwerfung als unwiderrufliche
und unter Befreiung vom Verbot der In-sich-Unterwerfung (§ 181 BGB
entsprechend) erteilte Vollmacht auszugestalten. Eine solche
Vollmacht bedarf dann jedoch, wie die Unterwerfungserklärung selbst,
der notariellen Beurkundung, was sich aus Sinn und Zweck der
Formvorschrift des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ergibt.
Ist dem Gläubiger eine derartige Vollmacht vom Eigentümer des
grundpfandrechtbelasteten Grundbesitzes erteilt worden, ist zu
beachten, daß die Vollmacht einen späteren Erwerber des
Grundeigentums bei Einzelrechtsnachfolge grundsätzlich nicht bindet
und daß der bevollmächtigte Gläubiger die Vollmacht in der Insolvenz
des Grundeigentümers wegen §§ 6, 7 KO, 5 Satz 2 Nr. 1, 2 GesO nur
mit Zustimmung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters ausnutzen kann.
Vor Eröffnung des Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens kann
der bevollmächtigte Gläubiger hingegen von der
Unterwerfungsvollmacht unbeschränkt Gebrauch machen. Insofern stehen
die Anfechtungsbestimmungen der §§ 1 ff. AnfG, 29 ff. KO und 10
GesO, die aus einer angeordneten Sequestration gemäß §§ 106 KO und
2 Abs. 3 GesO oder die aus einem Vergleichsverfahren folgenden
Beschränkungen nicht entgegen. |