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ID:14446
Type:L/documents; literature
Area:zxKI/nach Konvertierung II per Hand
Keywords:Zwangsvollstreckung; Grundschuld; Vollmacht; Unterwerfungserklärung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Dux, Christoph
Title:
Die unwiderrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige
     Zwangsvollstreckung bei Grundschulden
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1145-1155
Publishing date:07/02/1994
Eine Vollmacht zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung unter die
     sofortige Zwangsvollstreckung ist wie die Unterwerfung selbst eine
     prozessuale Erklärung und unterliegt als solche Grundsätzlich den
     Regeln und Grundsätzen der Zivilprozeßordnung. Diese Grundsätze
     erlauben es auch, die Vollmacht zur Unterwerfung als unwiderrufliche
     und unter Befreiung vom Verbot der In-sich-Unterwerfung (§ 181 BGB
     entsprechend) erteilte Vollmacht auszugestalten. Eine solche
     Vollmacht bedarf dann jedoch, wie die Unterwerfungserklärung selbst,
     der notariellen Beurkundung, was sich aus Sinn und Zweck der
     Formvorschrift des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ergibt.
     Ist dem Gläubiger eine derartige Vollmacht vom Eigentümer des
     grundpfandrechtbelasteten Grundbesitzes erteilt worden, ist zu
     beachten, daß die Vollmacht einen späteren Erwerber des
     Grundeigentums bei Einzelrechtsnachfolge grundsätzlich nicht bindet
     und daß der bevollmächtigte Gläubiger die Vollmacht in der Insolvenz
     des Grundeigentümers wegen §§ 6, 7 KO, 5 Satz 2 Nr. 1, 2 GesO nur
     mit Zustimmung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters ausnutzen kann.
     Vor Eröffnung des Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens kann
     der bevollmächtigte Gläubiger hingegen von der
     Unterwerfungsvollmacht unbeschränkt Gebrauch machen. Insofern stehen
     die Anfechtungsbestimmungen der §§ 1 ff. AnfG, 29 ff. KO und 10
     GesO, die aus einer angeordneten Sequestration gemäß §§ 106 KO und
     2 Abs. 3 GesO oder die aus einem Vergleichsverfahren folgenden
     Beschränkungen nicht entgegen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 05/08/94. Last changed: 05/08/94.
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