2. Zu der Frage, wer bei einer Beteiligung mehrerer Personen als
Partner des Kreditinstituts Inhaber der sich aus dem
Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ist, haben sich
besondere bankübliche Rechtslagen herausgebildet. Zusammenfassend
spricht man bei der Inhaberschaft mehrerer Personen hinsichtlich
eines Bankkontos seit längerem von "Gemeinschaftskonten". Rechtlich
gesehen sind bei einem Gemeinschaftskonto auf der Kundenseite
Beteiligte des einen Rechtsverhältnisses (Schuldverhältnis im
weiteren Sinne) mehrere selbständige Rechtssubjekte. Ist hingegen
eine in dieser oder jener Rechtsform (Gesellschaftsform) auftretende
"Gemeinschaft" für sich ein Rechtssubjekt und als solches alleiniger
Partner des Kreditinstituts, handelt es sich nicht um ein
Gemeinschaftskonto, sondern um ein Einzelkonto. Damit gewinnt die
Beurteilung der Rechtssubjektivität mancher "Gemeinschaften", z.B.
des nicht eingetragenen Vereins oder der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, einen entscheidenden Einfluß. Insoweit muß die
gesellschaftsrechtliche Entwicklung zur Rechtssubjektivität auch
im Bankvertragsrecht jeweils zur Kenntnis genommen werden (vgl.
unten III. 1. c). Die Kontoinhaberschaft mehrerer Personen ist
außerdem von dem Bankkonto im Sinne eines Einzelkontos abzugrenzen,
für das jedoch zusätzlich einer Person oder mehreren Personen eine
Kontrollvollmacht erteilt ist. Auch hier sind mehrere Personen
gegenüber dem Kreditinstitut (einzeln oder gemeinsam)
"verfügungsberechtigt", ohne daß ein Gemeinschaftskonto gegeben ist. |