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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14371 | Type: | L/documents; literature | Area: | SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker | Keywords: | Aktienhandel; Steuerrecht; Dividendenstripping | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Kindermann, Elmar | Title: | Börsengeschäfte in zeitlichem Zusammenhang mit Dividendenterminen
= | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 817-826 | Publishing date: | 05/14/1994 | A. Zum Begriff des sog. "Dividenden-Stripping"
B. Das neue Recht der §§ 50 c Abs. 10 und 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4
Buchst. g EStG
I. § 50 c Abs. 10 EStG
1. Verfassungsrechtliche Bedenken
2. Beschädigung der Funktionsstrukturen unserer Anlage- und
Börsenmärkte als Voraussetzung für eine verfassungskonforme
Auslegung
a) Aufhebung von Börsenneutralität und -anonymität
b) Offenlegung der Börsengeschäftspartner
c) Offene Stellvertretung statt Kommission
3. Marktbeeinträchtigungen als Bestätigung der
verfassungsrechtlichen Bedenken
a) § 50 c Abs. 10 Buchst. a EStG
aa) Nur auf Gewinnausschüttung beruhende Gewinnminderung
bb) Die 10-Tage-Frist
b) § 50 c Abs. 10 Buchst. b EStG
c) § 50 c Abs. 10 Buchst. c EStG
II. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. g EStG
1. "Dividenden-Stripping" mit Derivaten
2. Beweislast
3. Zusammenhang zwischen Dividendeneinnahmen und Aufwendungen
4. Optionsprämie
5. Leihentgelt
C. Das alte Recht der §§ 50 c Abs. 8 Satz 2 EStG und 42 Ao
I. Bisherige Rechts- und Erlaßlage
II. Begründungen
1. Börse als anonymer und neutraler Interessenausgleich
2. Kein Mißbrauch durch börsenmäßigen Kauf und Verkauf
3. Kollusive Absprache als das entscheidende
Mißbrauchskriterium
4. Kein "Dividenden-Stripping" im "Börsen-Innengeschäft"
5. Keine Änderung der Beurteilung durch die Entstehung
derivativer Märkte
6. Interne Anweisungen der Institute
III. Folgerungen für die §§ 50 c Abs. 10 und 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz
4 Buchst. g EStG
D. Vorschläge der Börsen- und Kreditwirtschaft im Vorfeld des neuen
Rechts
I. Formulierungsvorschlag für § 50 c Abs. 10 EStG
II. Vorschläge zur Fortentwicklung der Börsenaufsicht
E. Zusammenfassung und Ausblick
Nach allem Bestehen gegen die Bestimmungen des
Standortsicherungsgesetzes und des Mißbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetzes zum "Dividenden-Stripping" vor allem
wegen ihrer Beweislast- und Glaubhaftmachungsregeln erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken. Sie sind außerdem gegen die
unverzichtbaren Funktionsstrukturen unserer Anlage- und Börsenmärkte
gerichtet und können so erhebliche Marktbeeinträchtigungen
verursachen, daß mit ihnen der Finanzplatz wie der
Wirtschaftsstandort Deutschland in Frage stehen.
Die Bestimmungen sind außerdem unklar, widersprüchlich und vor
allem wegen ihrer Beweislastregelungen weder für die
Finanzverwaltung noch für die Marktteilnehmer zu handhaben mit der
Folge, daß das eigentliche Ziel der Zurückgrängung des sog.
"Dividenden-Stripping" trotz der Marktbeeinträchtigungen während
der 20-Tage-Fristen um die HV-Termine deutscher Aktiengesellschaften
herum kaum erreicht werden dürfte.
Will man ihnen gleichwohl rechtsverbindliche Anordnungen entnehmen,
dann gelten die §§ 50 c Abs. 10 Buchst. b u. c sowie 36 Abs. 2 Nr.
3 Satz 4 Buchst. g EStG nur für außerbörsliche Absprachegeschäfte
zwischen identischen Marktpartnern, nicht jedoch für normtypische
anonym-neutrale Börsengeschäfte. § 50 c Ab. 10 Buchst. a EStG wäre
zwar auf Börsengeschäfte innerhalb der dort geregelten 10-Tage-Frist
anwendbar, die Finanzverwaltung hätte jedoch nachzuweisen, daß der
Veräußerer nicht anrechnungsberechtigt ist. Diesen Nachweis kann
sie aber wegen der durch Anonymität und Neutralität geprägten Typik
von Börsengeschäften nicht führen.
(wird fortgesetzt) | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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