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ID:14371
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:Aktienhandel; Steuerrecht; Dividendenstripping
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Kindermann, Elmar
Title:
Börsengeschäfte in zeitlichem Zusammenhang mit Dividendenterminen
     =
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:817-826
Publishing date:05/14/1994
A. Zum Begriff des sog. "Dividenden-Stripping"


     B. Das neue Recht der §§ 50 c Abs. 10 und 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4
        Buchst. g EStG

        I. § 50 c Abs. 10 EStG
           1. Verfassungsrechtliche Bedenken
           2. Beschädigung der Funktionsstrukturen unserer Anlage- und
              Börsenmärkte als Voraussetzung für eine verfassungskonforme
              Auslegung
              a) Aufhebung von Börsenneutralität und -anonymität
              b) Offenlegung der Börsengeschäftspartner
              c) Offene Stellvertretung statt Kommission
           3. Marktbeeinträchtigungen als Bestätigung der
              verfassungsrechtlichen Bedenken
              a) § 50 c Abs. 10 Buchst. a EStG
                 aa) Nur auf Gewinnausschüttung beruhende Gewinnminderung
                 bb) Die 10-Tage-Frist
              b) § 50 c Abs. 10 Buchst. b EStG
              c) § 50 c Abs. 10 Buchst. c EStG

        II. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. g EStG
            1. "Dividenden-Stripping" mit Derivaten
            2. Beweislast
            3. Zusammenhang zwischen Dividendeneinnahmen und Aufwendungen
            4. Optionsprämie
            5. Leihentgelt


     C. Das alte Recht der §§ 50 c Abs. 8 Satz 2 EStG und 42 Ao

        I. Bisherige Rechts- und Erlaßlage

        II. Begründungen
            1. Börse als anonymer und neutraler Interessenausgleich
            2. Kein Mißbrauch durch börsenmäßigen Kauf und Verkauf
            3. Kollusive Absprache als das entscheidende
               Mißbrauchskriterium
            4. Kein "Dividenden-Stripping" im "Börsen-Innengeschäft"
            5. Keine Änderung der Beurteilung durch die Entstehung
               derivativer Märkte
            6. Interne Anweisungen der Institute

        III. Folgerungen für die §§ 50 c Abs. 10 und 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz
             4 Buchst. g EStG


     D. Vorschläge der Börsen- und Kreditwirtschaft im Vorfeld des neuen
        Rechts

        I. Formulierungsvorschlag für § 50 c Abs. 10 EStG

        II. Vorschläge zur Fortentwicklung der Börsenaufsicht


     E. Zusammenfassung und Ausblick



     Nach allem Bestehen gegen die Bestimmungen des
     Standortsicherungsgesetzes und des Mißbrauchsbekämpfungs- und
     Steuerbereinigungsgesetzes zum "Dividenden-Stripping" vor allem
     wegen ihrer Beweislast- und Glaubhaftmachungsregeln erhebliche
     verfassungsrechtliche Bedenken. Sie sind außerdem gegen die
     unverzichtbaren Funktionsstrukturen unserer Anlage- und Börsenmärkte
     gerichtet und können so erhebliche Marktbeeinträchtigungen
     verursachen, daß mit ihnen der Finanzplatz wie der
     Wirtschaftsstandort Deutschland in Frage stehen.
     Die Bestimmungen sind außerdem unklar, widersprüchlich und vor
     allem wegen ihrer Beweislastregelungen weder für die
     Finanzverwaltung noch für die Marktteilnehmer zu handhaben mit der
     Folge, daß das eigentliche Ziel der Zurückgrängung des sog.
     "Dividenden-Stripping" trotz der Marktbeeinträchtigungen während
     der 20-Tage-Fristen um die HV-Termine deutscher Aktiengesellschaften
     herum kaum erreicht werden dürfte.
     Will man ihnen gleichwohl rechtsverbindliche Anordnungen entnehmen,
     dann gelten die §§ 50 c Abs. 10 Buchst. b u. c sowie 36 Abs. 2 Nr.
     3 Satz 4 Buchst. g EStG nur für außerbörsliche Absprachegeschäfte
     zwischen identischen Marktpartnern, nicht jedoch für normtypische
     anonym-neutrale Börsengeschäfte. § 50 c Ab. 10 Buchst. a EStG wäre
     zwar auf Börsengeschäfte innerhalb der dort geregelten 10-Tage-Frist
     anwendbar, die Finanzverwaltung hätte jedoch nachzuweisen, daß der
     Veräußerer nicht anrechnungsberechtigt ist. Diesen Nachweis kann
     sie aber wegen der durch Anonymität und Neutralität geprägten Typik
     von Börsengeschäften nicht führen.
                                             (wird fortgesetzt)
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 26/05/94. Last changed: 26/05/94.
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