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ID:14369
Type:L/documents; literature
Area:ZG/Current account
Keywords:Kontenpfändung; Pfändungsschutz; Zwangsvollstreckung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Lwowski, Hans-Jürgen/Bitter, Georg
Title:Grenzen der Pfändbarkeit von Girokonten
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:57-72
Publishing date:05/09/1994
1. Praktische Bedeutung

     Die Zwangsvollstreckung in Girokonten, die heute als wichtigster
     Anwendungsfall des Kontokorrent i.S.d. § 355 HGB gelten, hat in der
     Praxis seit jeher eine große Bedeutung. Diese nimmt einerseits mit
     der steigenden Zahl von Girokonten, die heute bei Kreditinstituten
     zum Zwecke der Abwicklung bargeldloser Zahlungen unterhalten werden,
     anderrerseits auch mit den immer weiter ausgedehnten
     Pfändungsmöglichkeiten bzw. Pfändungsversuchen zu. Gerade in Zeiten
     hoher Insolvenzzahlen werden die Ansprüche des Schuldners aus
     Bankverträgen immer stärker zum Zugriffsobjekt pfändender Gläubiger.
     Dabei ist insbesondere durch die Finanzverwaltung der Versuch
     unternommen worden, sämtliche möglichen Ansprüche des Schuldners
     gegen seine Bank aus dem Kontokorrentverhältnis, dem Girovertrag
     und Kontokorrentkrediten zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung zu
     machen, weshalb diese Pfändungen in der Rechtsprechung und Literatur
     zu Recht als "Globalpfändungen" bezeichnet worden sind.

     VI. Ergebnis

     Ansprüche auf Kreditgewährung im Rahmen eines Giroverhältnisses sind
     grundsätzlich unpfändbar. Dies folgt mit der in Rechtsprechung und
     Literatur vorherrschenden Ansicht aus der höchstpersönlichkeit des
     Abrufs durch den Kreditnehmer, dem entgegen seiner privatautonomen
     Entscheidung keine Schuldnerstellung gegenüber seinem Kreditinstitut
     aufgedrängt werden kann. Die Kreditinstitute sind daher nicht
     verpflichtet, den vom Kunden z.Z. der Pfändung noch nicht
     ausgeschöpften Kreditrahmen an den Volstreckungsgläubiger abzuführen.
     Entgegen einer verbreiteten Ansicht scheitert die Pfändung auch in
     den Fällen, in denen der Schuldner nach Zustellung des Pfändungs-
     und Überweisungsbeschlusses an die Bank weiter über ads Konto
     verfügt. Die Pfändung des Überziehungs- und Dispositionskredits geht
     daher grundsätzlich ins Leere und führt, ebenso wie die Pfändung
     der Ansprüche aus dem Kontokorrent- und Girovertrag, nicht zu einer
     absoluten Verfügungssperre für das Konto des
     Vollstreckungsschuldners. Der Kontoinhaber ist durch die Pfändung
     nicht gehindert, im debitorischen Bereich weiter über sein Konto
     zu verfügen. Eine insoweit klarstellende höchstrichterliche
     Entscheidung wäre für die Praxis wünschenswert, steht aber bislang
     noch aus. Daher sind die Kreditinstitute zunächst gut beraten, wenn
     sie im Falle einer Kontenpfändung das Konto - u.U. im Einverständnis
     mit ihrem Kunden - sperren, und diesem höchstens noch
     zweckgebundenen Kredit zur Verfügung stellen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 20/05/94. Last changed: 20/05/94.
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