Den neuen, ab 1.1.1993 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Kreditinstitute kann man bescheinigen, daß sie die Transparenz
ihrer Regelungen verbessert haben und insgesamt eher kundenfreundlicher
geworden sind, die AGB-Banken (und mit ihnen die AGB der Volksbanken
und Raiffeisenkassen, die den AGB-Banken traditionell fast wortgleich
sind) mehr als die AGB-Sparkassen (von Westphalen, BB 1993, 8).
Manche Regelungsbereiche sind herausgenommen worden, so Abschnitt
II (Nr. 29 bis 35 a.F.) über den Handel in Wertpapieren, Devisen
und Sorten und Abschnitt III (Nr. 36 bis 39) über das
Verwahrungsgeschäft - gleichermaßen in den AGB-Sparkassen - während
das Einzugs- und Diskontgeschäft (früher Abschnitt IV, Nr. 40 bis
47 a.F.) nur teiweise im neuen Regelungswerk erscheint (weitergehend
in den neuen AGB-Sparkassen, Nr. 23 bis 25 n.F.).
Insgesamt ist dem Kommentar der AGB-Banken von Gößmann/
Wagner-Wieduwilt/Weber zu bescheinigen, daß es sich um ein
ausgezeichnetes, rechtswissenschaftlich fundiertes Werk handelt,
das erfolgreich der Versuchung wiedersteht, sich einseitig den
Standpunkt und die Interessen der AGB-Verwender zu eigen zu machen.
Das Werk wendet sich, wie das Vorwort mitteilt, in erster Linie an
die Mitarbeiter der Banken - das ist zu kurz gegriffen, es ist für
jeden im Zivilrecht arbeitenden Rechtsanwalt, Richter, Berater, und
in Lehre und Forschung Tätigen unerläßlich. |