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ID:14283
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker; BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken; FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche
Keywords:Wertpapiergeschäfte; ad hoc Publizität; Kursentwicklung; Publizitätspflicht; Wertpapieraufsicht; Wertpapierhandelsgesetz; WpHG
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Vaupel, Christoph
Title:Zum Tatbestandsmerkmal der erheblichen Kursbeeinflussung bei der Ad hoc Publizität
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:521
Publishing date:03/20/1999
Ob eine bstimmte Tatsache für ein börsennotiertes Unternehmen veröffentlichungspflichtig ist, ist zunächst auf der Grundlage des erwarteten Einflusses dieser Tatsache auf die Erwartungen des Emittenten hinsichtlich der zukünftigen Ertragslage bzw. des zukünftigen Überschuß Cash-Flow festzustellen.

Verändert sich der heutige Wert des Unternehmens aufgrund des Eintritts der neuen Tatsache um wenigstens 5%, so liegt unzweifelhaft eine veröffentlichungspflichtige Tatsache vor. Liegt dieser Wert unterhalb von 5 % der gegenwärtigen Börsenkapitalisierung, so ist umstritten, ob und unter welchen Umständen eine Veröffentlichungspflicht besteht. Aus der Gesetzesbegründung zum WpHG läßt sich allerdings ableiten, daß eine Tatsache, deren Eintritt den Unternehmenswert um weniger als 5% beeinflußt, nicht veröffentlichungspflichtig ist.

Da die Volatilität der Aktie bei der Beurteilung der erheblichen Kursbeeinflussung im Zusammenhang mit der Veröffentlichungspflicht nach § 15 WpHG keine Rolle spielt, kann es für unterschiedliche Emittenten keine unterschiedlichen Schwellenwerte geben. Aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Vorhersehbarkeit für den Emittenten, bietet sich daher die einheitliche
Anwendung der 5% Grenze auf alle Emuittenten an.

Wenn der Markt ex post eine andere Bewertung der Tatsache als der Emittent vornimmt, dann liegt ein Verstoß gegen die Ad hoc Publizitätspflicht nur dann vor, wenn ein Infrmationsdefizit des Marktes vorlag, das der Emittent zu verantworten hatte, oder der Emittent realistische Erwartungen hinsichtlich des Einflusses der neuen Tatsache auf den Unternehmenswert zumindest leichtfertig nicht berücksichtigt hat. Informationsdfizite hat der Emittent nur dann zu verantworten, wenn sie auf sein eigenes vorheriges Verhalten zurückzuführen sind.
..
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 23/04/99. Last changed: 23/04/99.
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