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Result No. 1 / 1: |
ID: | 14277 |
Type: | L/documents; literature |
Area: | zxKI/nach Konvertierung II per Hand |
Keywords: | Einstweilige Verfügung; Prozeßkosten; Kosten |
Countries/Regions: | 04EUDE/Germany |
Author(s): | Vollkommer, Max |
Title: | Erstattung der Kosten des Verfügungsverfahrens nach
Klageabweisung in der Hauptsache |
Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications |
Publishing house: | Keppler, Lehmann |
Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] |
ISSN: | 0342-6971 |
Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut |
Extent: | 51-53 |
Publishing date: | 01/15/1994 |
Ist nach vorangegangenem Verfügungsverfahren die Hauptsacheklage
rechtskräftig abgewiesen worden, so kann der zunächst (voll) mit
den Kosten des Verfügungsverfahrens belastete Verfügungsbeklagte
im Ergebnis eine "volle" Kostenerstattung vom (letztlich
unterlegenen) Verfügungskläger verlangen. Hinsichtlich der
Durchführung dieses Ausgleichs wird der Verfüungsbeklagte auf
ein "zweispuriges" Vorgehen verwiesen. Zur Erstattung seiner
"eigenen" außergerichtlichen Kosten kann er im
Aufhebungsverfahren gem. § 927 ZPO die Korrektur der im
Verfügungsverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung erwirken;
die vom Verfügungskläger beigetriebenen (an ihn "freiwillig"
geleisteten) "fremden Kosten" können dagegen mit der
Schadensersatzklage gem. § 945 ZPO geltend gemacht werden. Die
Verweisung des Verfügungsbeklagten wegen zweier verschiedener
Kosten-Positionen innerhalb der insgesamt ersatzfähigen "Kosten
des Verfügungsverfahrens" auf zwei völlig unterschiedliche
prozessuale Behelfe erscheint wenig überzeugend. Die in der
Fallgruppe "eigene außergerichtliche Kosten" vorgebrachte
Argumentation gegen eine entsprechende Anwendung von § 945 ZPO
verliert an Gewicht, wenn diese Norm bei der Fallgruppe "fremde
Kosten" doch entsprechend angewendet werden muß (vgl. oben II).
Die Entscheidung des BGH kann daher bei einer Zusammenschau
beider Fallgruppen nicht als eine abschließende
höchstrichterliche Stellungnahme zum Gesamtproblem verstanden
werden; die Entwicklung einer Einheitslösung für beide eng
zusammenhängenden Fallgruppen bleibt im Interesse einer
"Reduzierung des Verfahrensaufwands" weiter die Aufgabe. |
Language(s): | de/german |
Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |