FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Your Request:
ID(14277)[Back] [Next] [Edit request]
Result No. 1 / 1:
ID:14277
Type:L/documents; literature
Area:zxKI/nach Konvertierung II per Hand
Keywords:Einstweilige Verfügung; Prozeßkosten; Kosten
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Vollkommer, Max
Title:
Erstattung der Kosten des Verfügungsverfahrens nach
     Klageabweisung in der Hauptsache
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:51-53
Publishing date:01/15/1994
Ist nach vorangegangenem Verfügungsverfahren die Hauptsacheklage
     rechtskräftig abgewiesen worden, so kann der zunächst (voll) mit
     den Kosten des Verfügungsverfahrens belastete Verfügungsbeklagte
     im Ergebnis eine "volle" Kostenerstattung vom (letztlich
     unterlegenen) Verfügungskläger verlangen. Hinsichtlich der
     Durchführung dieses Ausgleichs wird der Verfüungsbeklagte auf
     ein "zweispuriges" Vorgehen verwiesen. Zur Erstattung seiner
     "eigenen" außergerichtlichen Kosten kann er im
     Aufhebungsverfahren gem. § 927 ZPO die Korrektur der im
     Verfügungsverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung erwirken;
     die vom Verfügungskläger beigetriebenen (an ihn "freiwillig"
     geleisteten) "fremden Kosten" können dagegen mit der
     Schadensersatzklage gem. § 945 ZPO geltend gemacht werden. Die
     Verweisung des Verfügungsbeklagten wegen zweier verschiedener
     Kosten-Positionen innerhalb der insgesamt ersatzfähigen "Kosten
     des Verfügungsverfahrens" auf zwei völlig unterschiedliche
     prozessuale Behelfe erscheint wenig überzeugend. Die in der
     Fallgruppe "eigene außergerichtliche Kosten" vorgebrachte
     Argumentation gegen eine entsprechende Anwendung von § 945 ZPO
     verliert an Gewicht, wenn diese Norm bei der Fallgruppe "fremde
     Kosten" doch entsprechend angewendet werden muß (vgl. oben II).
     Die Entscheidung des BGH kann daher bei einer Zusammenschau
     beider Fallgruppen nicht als eine abschließende
     höchstrichterliche Stellungnahme zum Gesamtproblem verstanden
     werden; die Entwicklung einer Einheitslösung für beide eng
     zusammenhängenden Fallgruppen bleibt im Interesse einer
     "Reduzierung des Verfahrensaufwands" weiter die Aufgabe.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Back - Next - Edit request
  
           
    Created: 09/02/94. Last changed: 09/02/94.
Information concerning property and copy right of the content will be given by the Institut For Financial Services (IFF) on demand. A lack of explicit information on this web site does not imply any right for free usage of any content.