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ID:14233
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:EG-Richtlinien; Wertpapiergeschäfte; EG-Binnenmarkt; EG-Gemeinschaftsrecht; Harmonisierung; Finanzmarktförderungsgesetz; Anlegerschutz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Jentsch, Werner
Title:
Die EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie -
     Entstehungsgeschichte und Inhalt
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2189-2195
Publishing date:12/18/1993
EG-Richtlinien sind zwangsläufig Kompromißlösungen, allein schon
     wegen der notwendigen Berücksichtigung der unterschiedlichen,
     meist historisch bedingten Ausgangssituation in den
     Mitgliedsländern. Das gilt auch für die vorliegende Richtlinie,
     bei der zudem die Kompromißsuche durch erhebliche
     Meinungsdivergenzen über das anzustrebende Regulierungsniveau
     erschwert wurde.
     Zieht man dies in Betracht, wird man die Feststellung vertreten
     können, daß die Bestimmungen der Richtlinie im großen und ganzen
     sachgerecht sind und als angemessen und ausgewogen gelten
     können. Im Rahmen dieses Beitrages kann dieses positive Urteil
     aus Platzgründen nicht im einzelnen belegt werden. Es sei
     deshalb nur auf drei Bestimmungen der Richtlinie hingewiesen,
     aus denen beispielhaft erhellt, warum speziell aus deutscher
     Sicht Anlaß zu Zufriedenheit besteht:

     - Zulassungsfreie Vermittlungstätigkeit
     (Art. 2 Abs. 2 g)
     Firmen, die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten
     können und die Kundenaufträge nur an zugelassenen
     Wertpapierfirmen weiterleiten können, sind von den Bestimmungen
     der Richtlinie freigestellt. Damit ist die in der
     Bundesregierung lange Zeit gehegte Befürchtung gegenstandslos,
     sie könnte gezwungen sein, für die bisher gemäß § 34 c GewO
     tätigen Vermittler (Makler) - ihre Zahl dürfte in die Tausende
     gehen - einen enormen Behördenapparat für Zulassung und laufende
     Aufsicht zu schaffen.

     - Börsenzugang für Kreditinstitute (Art. 15 Abs. 3)
     In mehreren EG-Ländern ist derzeit Kreditinstituten der Zugang
     zu den Börsen nur über spezialisierte Tochterunternehmen
     gestattet, nicht jedoch über Zweigniederlassungen. Die deutschen
     Banken haben diese Zugangsbeschränkung immer als eine
     Diskriminierung empfunden. Nun wurde in der Richtlinie
     festgelegt, daß die derzeit praktizierte Beschränkung des
     Börsenzugangs mit Ablauf einer Übergangszeit aufgehoben werden
     muß.

     - Meldepflicht für Wertpapiergeschäfte (Art. 20)
     In den Richtlinienberatungen nahm die Frage breiten Raum ein,
     welchen Umfang die grundsätzlich für notwendig erachtete Pflicht
     zur Meldung von Wertpapiergeschäften an die Aufsichtsbehörden
     haben müßte. Einige Länder plädierten nachträglich für eine
     Erfassung und Meldung jedes einzelnen Geschäfts. Auf deutscher
     Seite begegnete dieses Verlangen erheblicher Reserve. Die jetzt
     vereinbarte Lösung hält die Wertpapierfirmen von einer
     übermäßigen Belastung frei: erstens können die Meldepflichten
     auch durch die zuständigen Stellen der Börsen erfüllt werden und
     zweitens dürfen für Schuldverschreibungen die Geschäfte je Titel
     zusammengefaßt werden.

     Das positive Urteil über die Richtlinie schließt natürlich nicht
     aus, daß sich bei ihrer Umsetzung in das deutsche Recht durchaus
     noch Schwierigkeiten ergeben können. Erfahrungsgemäß entstehen
     Probleme schon dadurch, daß wegen der hohen
     Bestimmtheitsanforderungen in der deutschen Gesetzgebung Rechte
     und Pflichten präziser umschrieben werden müssen, als es in dem
     Richtlinien-Text geschehen ist. Häufig bedarf es auch einer
     näheren Konkretisierung der Sachverhalte. Welche Aufgaben sich
     in dieser Hinsicht stellen, wird schon bald klarer werden, denn
     die Bundesregierung will an die Umsetzung der Richtlinie zügig
     herangehen. Einen ersten Schritt beabsichtigt sie - allerdings
     unter Ausklammerung der Wohlverhaltensregeln - im Zweiten
     Finanzmarktförderungsgesetz, für das ein Referentenentwurf seit
     dem November dieses Jahres vorliegt.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 19/01/94. Last changed: 19/01/94.
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