Inhaltsübersicht
A. Vorbemerkungen
B. Gesetzgeberische Maßnahmen zur Bekämpfung der Drogen-
kriminalität
C. Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und
anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
(OrgKG) vom 15. Juli 1992
I. Straftatbestand der Geldwäsche, § 261 StGB
1. Verschleierungstatbestand, § 261 Abs. 1 StGB
2. Erwerbs-, Besitz- und Verwendungstatbestand,
§ 261 Abs. 2 StGB
3. Tatbestand mit Auslandsberührung, § 261 Abs. 8 StGB
4. Vorsatz/Leichtfertigkeit, § 261 Abs. 5 StGB
5. Mögliche Fälle der Leichtfertigkeit
a) Aufnahme eines Darlehens
b) Verkauf einer Bankschuldverschreibung
c) Eröffnung eines Akkreditives
d) Ablehnung bei Verdacht
6. Strafaufhebungs- und -milderungsmöglichkeiten,
§ 261 Abs. 9 und Abs. 10 StGB
II. Rasterfahndung, §§ 98 a ff. StPO
1. Voraussetzungen
2. Verfahren
D. Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993
I. Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
II. Das Geldwäschegesetz im Überblick
III. Identifizierungs- und Erkundigungspflichten bei Bank-
und Nicht-Bankgeschäften, §§ 2, 8 GwG
1. Konto-/Depot-/Safe-Eröffnung, §§ 154 Abs. 2 AO, 8 GwG
a) für eigene Rechnung
b) für fremde Rechnung
c) Übertragung der Identifizierungs- und
Erkundigungspflichten auf Dritte
2. Annahme von Bargeld
a) Identifizierungspflichten, § 2 GwG
aa) Identifizierung auch unterhalb des
Schwellenbetrages (Smurfing)
bb) Durchführung der Identifizierung
cc) Erleichterungen bei der Identifizierung
dd) Ausnahmen von der Identifizierungspflicht
b) Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten,
§ 8 GwG
3. Abgabe von Bargeld
4. Annahme oder Abgabe von Wertpapieren
5. Annahme oder Abgabe von Edelmetallen
IV. Identifizierungs-, Erkundigungs- und sonstige Pflichten
bei Lebensversicherungsverträgen, §§ 4, 8, 9 GwG
1. Identifizierungspflichten, § 4 GwG
2. Erkundigungspflichten, § 8 GwG
3. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, § 9 GwG
V. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der
Kreditinstitute, § 9 GwG
VI. Weitere Pflichten der Kreditinstitute in Verdachtsfällen
einer Geldwäsche
1. Identifizierungspflichten, § 6 GwG
2. Anzeigepflichten, §§ 11, 12 GwG
a) Grundsätze
b) Freistellung von der Verantwortlichkeit
VII. Nutzungsbeschränkungen der aufgezeichneten oder weiter-
gegebenen Informationen durch die Strafverfolgungs-
behörden, §§ 10, 11 Abs. 5 GwG
VIII.Interne Sicherungsmaßnahmen
1. Bestimmung einer "leitenden Person" als Ansprech-
partner für die Strafverfolgungsbehörden,
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG
2. Entwicklung interner Grundsätze, Verfahren und Kon-
trollen zur Verhinderung der Geldwäsche,
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG
3. Sicherstellung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter,
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG
4. Regelmäßige Unterrichtung der Mitarbeiter,
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG
IX. Bußgeldvorschriften, § 17 GwG
1. Vorsätzliche/leichtfertige Ordnungswidrigkeits-
tatbestände nach Abs. 1
2. Vorsätzliche Ordnungswidrigkeitstatbestände
nach Abs.2
X. Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen des Geld-
wäschegesetzes
E. Ausblick
A. Vorbemerkungen
Die Rauschgiftkriminalität hat in den letzten Jahren weltweit in
bedrohlicher Weise zugenommen. Auch in der Bundesrepublik
Deutschland ist die Zahl der Rauschgiftdelikte beachtlich ge-
stiegen und der Drogenmißbrauch hat ein bisher nicht gekanntes
Ausmaß angenommen. In Zahlen ausgedrückt: Man schätzt den
Jahresumsatz aus Drogengeldern weltweit auf über 400 Mrd. DM und
die Zahl der Drogentoten (1992) auf ca. 2100 allein in der
Bundesrepublik Deutschland.
Die im Drogenhandel erzielten Gelder drängen in den legalen
Wirtschafts- und Finanzkreislauf, um ihren Wert zu erhalten und
sie zugleich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu ent-
ziehen. Geldwaschen stellt den Schnittpunkt zwischen illegalen
Erlösen aus Straftaten und legalem Finanzkreislauf dar.
"Illegales Geld" wird an diesem Punkt "sichtbar" und bietet den
Strafverfolgungsbehörden einen Ansatz, in die Strukturen organi-
sierter Kriminalität einzudringen und ggf. von diesem Schnitt-
punkt aus Transaktionen zurückzuverfolgen.
Rauschgifthersteller und -händler versuchen auf verschiedene
Weise, ihre illegal erzielten Einnahmen "zu waschen", d.h. unter
Verschleierung der wahren Herkunft wieder in den legalen
Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuführen. Zu einem Teil
bedienen sie sich dabei der Kreditinstitute. Darüber hinaus gibt
es zahlreiche Möglichkeiten des Geldwaschens - z.B. im
Gebrauchtwagenhandel oder durch den Erwerb von Mehrheitsbeteili-
gungen an Familienunternehmen -, in die Kreditinstitute nicht
oder zunächst nicht eingebunden sind. |