Leasinggesellschaften verkaufen zunehmend ihre Forderungen aus
abgeschlossenen Leasingverträgen an Kreditinstitute, um sich auf
diese Weise Liquidität, insbesondere zum Erwerb der Leasing-
objekte, zu beschaffen. Hierdurch wird der erforderliche
Kapitaleinsatz des Leasinggebers, was insbesondere bei größeren
Finanzierungsvolumen interessiert, verringert und der
steuerliche Vorteil herbeigeführt, daß aufgrund des Verkaufes
keine Dauerschulden im Sinne von §§ 8 Nr. 1, Nr. 7 Satz 2; 12
Abs. 2 Nr. 1 GewStG entstehen. Weiterhin überwacht der
Forderungskäufer den Eingang bzw. Einzug der Leasingraten, so
daß die Leasinggesellschaft Personal- und Sachkosten einspart.
Ferner vermeidet der Leasinggeber durch den Verkauf der
Leasingforderungen das Risiko der mangelnden Zahlungsfähigkeit
des Leasingnehmers. Im Gegensatz zu der Gewährung eines
Darlehens an den Leasinggeber zur Finanzierung des Kaufes der
Leasingsache, unter Beiziehung zum Beispiel der Abtretung der
Leasingforderungen und Übereignung des Leasingobjektes als
Sicherheit, haftet nämlich der Leasinggeber (Verkäufer der
Leasingforderungen) dem Käufer der Forderungen aus dem
Leasingvertrag (Kreditinstitut) nur für den rechtlichen Bestand
(Verität) der verkauften Forderungen (vgl. § 437 BGB), nicht
aber für die Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers (Bonität). Das
Kreditinstitut als Forderungskäufer trägt also das Risiko
bezüglich der Bonität des Leasingnehmers, woraus sich der
Begriff des "regreßlocen Verkaufes/Ankaufes" von
Leasingforderungen erklärt. |