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ID:14192
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Mithaftung; Schuldanerkenntnis; Formerfordernis
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Dehn, Mag. Wilma
Title:
Zur Form des Schuldbeitritts zu einem Schuldanerkenntnis gemäß
     § 781 BGB
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2115-2118
Publishing date:12/04/1993
Zugunsten der Klägerin war ein Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781
     BGB unterzeichnet worden; der Beklagte hatte der Klägerin
     gegenüber telefonisch erklärt, diese Vereinbarung "mit Wirkung
     für und gegen sich" anzuerkennen und für ihre Einhaltung
     persönlich zu haften. Als ihn die Klägerin schließlich aus
     dieser Zusage in Anspruch nehmen wollte, wandte der Beklagte
     Formunwirksamkeit und damit Nichtigkeit seiner Erklärung ein.

     Folgt man dem Ansatz des BGH, nach dem Formzweck eines
     Anerkenntnisses zu fragen, um zu wissen, ob auch ein Schuld-
     beitritt hierzu schriftlich zu erfolgen hat, so zeigt sich aus
     der Absicht des historischen Gesetzgebers, daß mit der
     Schriftform der Wille eines abstrakt Anerkennenden nach außen
     hin dokumentiert werden soll; dies, damit der Anerkennende vor
     unüberlegten abstrakten Verpflichtungen geschützt wird. Für
     einen Schuldbeitretenden kann nichts anderes gelten.
     Ein Vergleich mit § 782 BGB und § 350 HGB untermauert diese
     Ansicht, nicht die Gegenmeinung.
     Generell bleibt aber - der Frage nach der Form des ursprüng-
     lichen Schuldverhältnisses noch vorgelagert - festzuhalten, daß
     ein Schuldbeitritt zur Sicherung, da mindestens so gefährlich
     wie eine Bürgschaft, immer schriftlich vorgenommen werden muß.
     Bloß der eigennützig motivierte Beitretende bedarf grundsätzlich
     keines Schutzes durch Schrift und Unterschrift.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 22/12/93. Last changed: 22/12/93.
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