Zugunsten der Klägerin war ein Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781
BGB unterzeichnet worden; der Beklagte hatte der Klägerin
gegenüber telefonisch erklärt, diese Vereinbarung "mit Wirkung
für und gegen sich" anzuerkennen und für ihre Einhaltung
persönlich zu haften. Als ihn die Klägerin schließlich aus
dieser Zusage in Anspruch nehmen wollte, wandte der Beklagte
Formunwirksamkeit und damit Nichtigkeit seiner Erklärung ein.
Folgt man dem Ansatz des BGH, nach dem Formzweck eines
Anerkenntnisses zu fragen, um zu wissen, ob auch ein Schuld-
beitritt hierzu schriftlich zu erfolgen hat, so zeigt sich aus
der Absicht des historischen Gesetzgebers, daß mit der
Schriftform der Wille eines abstrakt Anerkennenden nach außen
hin dokumentiert werden soll; dies, damit der Anerkennende vor
unüberlegten abstrakten Verpflichtungen geschützt wird. Für
einen Schuldbeitretenden kann nichts anderes gelten.
Ein Vergleich mit § 782 BGB und § 350 HGB untermauert diese
Ansicht, nicht die Gegenmeinung.
Generell bleibt aber - der Frage nach der Form des ursprüng-
lichen Schuldverhältnisses noch vorgelagert - festzuhalten, daß
ein Schuldbeitritt zur Sicherung, da mindestens so gefährlich
wie eine Bürgschaft, immer schriftlich vorgenommen werden muß.
Bloß der eigennützig motivierte Beitretende bedarf grundsätzlich
keines Schutzes durch Schrift und Unterschrift. |