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ID:14185
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Sicherungsabrede; Akzessorietät; Forderungsabtretung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Becker-Eberhard, Ekkehard
Title:Die Forderungsgebundenheit der Sicherungsrechte
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2143-2144
Publishing date:12/04/1993
Die meisten Probleme können sich in der Sicherungsphase ergeben,
     z.B. durch Veränderungen in bezug auf die gesicherte Forderung
     und auch durch Veränderungen beim Sicherungsrecht. In diesem
     Zusammenhang hält Verf. das Identitätsgebot für die
     akzessorischen Sicherungsrechte, wonach der Forderungsgläubiger
     auch der Sicherungsnehmer sein muß, für eine Fehleinschätzung
     des Gesetzgebers (vgl. S. 329 ff., 504 ff., 509) und tritt für
     die Möglichkeit eines Verbleibens des Sicherungsrechts beim
     Sicherungsnehmer auch für den Fall ein, daß dieser die
     (gesicherte) Forderung abtritt. Dann sei lediglich der Inhalt
     des Sicherungsrechts umzustellen: der alte Gläubiger könne nur
     noch Leistung (aus der Sicherheit) an den neuen Gläubiger
     verlangen (S. 509, 510). Die naheliegende Frage, wie
     sichergestellt wird, daß der alte Gläubiger das Sicherungsrecht
     bei Fälligkeit der Forderung auch tatsächlich zugunsten des
     neuen Gläubigers ausübt, bleibt jedoch offen (S. 520). Hier wie
     auch in anderen Zusammenhängen greift Verf. zur ergänzenden
     Vertragsauslegung (vgl. z.B. 356, 398, 403, 520, 527), wasm
     nicht stets überzeugt. Fruchtbar ist jedoch der Gedanke, daß das
     Sicherungsrecht forderungsbezogen und nicht gläubigerbezogen ist
     (S. 539 ff.). Einleuchtend erklärt Verf. z.B. auch für die
     Befriedigungsphase das Bestehenbleiben der Forderung in den
     Fällen der §§ 774 I, 1143 I, 1225 BGB trotz äußerlicher
     Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger: Der
     Gläubiger soll wegen seiner Forderung gegen den Schuldner vom
     Sicherungsgeber (notfalls) befriedigt, der Schuldner aber nicht
     entsprechend entlastet werden; eine Erfüllungshandlung i.S. d.
     § 362 BGB liegt deshalb nicht vor; die Forderung des Gläubigers
     erlischt nicht und geht auf den (sicherungshalber) Leistenden
     über (S. 681 ff.).
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 22/12/93. Last changed: 22/12/93.
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