Die meisten Probleme können sich in der Sicherungsphase ergeben,
z.B. durch Veränderungen in bezug auf die gesicherte Forderung
und auch durch Veränderungen beim Sicherungsrecht. In diesem
Zusammenhang hält Verf. das Identitätsgebot für die
akzessorischen Sicherungsrechte, wonach der Forderungsgläubiger
auch der Sicherungsnehmer sein muß, für eine Fehleinschätzung
des Gesetzgebers (vgl. S. 329 ff., 504 ff., 509) und tritt für
die Möglichkeit eines Verbleibens des Sicherungsrechts beim
Sicherungsnehmer auch für den Fall ein, daß dieser die
(gesicherte) Forderung abtritt. Dann sei lediglich der Inhalt
des Sicherungsrechts umzustellen: der alte Gläubiger könne nur
noch Leistung (aus der Sicherheit) an den neuen Gläubiger
verlangen (S. 509, 510). Die naheliegende Frage, wie
sichergestellt wird, daß der alte Gläubiger das Sicherungsrecht
bei Fälligkeit der Forderung auch tatsächlich zugunsten des
neuen Gläubigers ausübt, bleibt jedoch offen (S. 520). Hier wie
auch in anderen Zusammenhängen greift Verf. zur ergänzenden
Vertragsauslegung (vgl. z.B. 356, 398, 403, 520, 527), wasm
nicht stets überzeugt. Fruchtbar ist jedoch der Gedanke, daß das
Sicherungsrecht forderungsbezogen und nicht gläubigerbezogen ist
(S. 539 ff.). Einleuchtend erklärt Verf. z.B. auch für die
Befriedigungsphase das Bestehenbleiben der Forderung in den
Fällen der §§ 774 I, 1143 I, 1225 BGB trotz äußerlicher
Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger: Der
Gläubiger soll wegen seiner Forderung gegen den Schuldner vom
Sicherungsgeber (notfalls) befriedigt, der Schuldner aber nicht
entsprechend entlastet werden; eine Erfüllungshandlung i.S. d.
§ 362 BGB liegt deshalb nicht vor; die Forderung des Gläubigers
erlischt nicht und geht auf den (sicherungshalber) Leistenden
über (S. 681 ff.). |