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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14166 | Type: | L/documents; literature | Area: | GK/Finanzierung öffentlicher Projekte; public private partnership (ppp), Sozialer Wohnungsbau; KS/Sicherheiten, Bürgschaft | Keywords: | Haushalte,öffentliche; Kredite; Kreditsicherheiten; Bürgschaft; Ausfallbürgschaft; AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Inhaltskontrolle; Beweislast; Bürgschaftsvertrag; Vertriebswege | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Trapp, Andreas | Title: | Ausfallbürgschaften im Kommunalkreditgeschäft | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 301 | Publishing date: | 02/20/1999 | Kommunalkredite sind Darlehen in jeder Foprm und mit jeder Laufzeit, die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt oder von solchen gewährleistet werden. Während die direkten Investitionskredite der Gemeinden der Finanzierung von Infrastruktur- und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie der Umschuldung dienen, wobei wegen des Gesamtdeckungsprinzips keine Bindung an einzelne Investitionsprojekte erfolgt, übernimmt eine Gemeinde Bürgschaften für Kredite Dritter nur, wenn der Dritte anstelle der Gemeinde Aufgaben wahrnimmt. Wegen der Haftung der Gemeinde für den Kredit handelt es sich rechtlich aus Sicht der Bank um einen Kommunalkredit. Das Urteil des BGH vom 19.03.1998 zur Unwirksamkeit einer Ausfallklausel nach § 3 AGBG ist Anlaß, die bisherige Praxis bei der Hereinnahme von kommunalenm Ausfallbürgschaften zu überprüfen. ... Die Banken haben daher folgende Möglichkeiten, bei der Hereinnahme von Ausfallbürgschaften in Zukunft zu verfahren: Sie können einerseits zur Vermiedung von Unklarheiten von vornherein "selbsschuldnerische Ausfallbürgschaften" vereinbaren oder auf die Qualifikation als "Ausfallbürgschaft" völlig verzichten und nur "Bürgschaft" vereinbaren. Beides dürfte aber mit Blick auf die Genehmigungspraxis im kommunalaufsichtlichen Bereich nicht durchsetzbar sein, weil die öffentliche Hand anstrebt, eine übermäßige und sachlich nicht erforderliche Verbürgung zu vermeiden. Öffentlich-rechtliche Bürgen sind regelmäßig nur bereit, eine Ausfallbürgschaft, nicht dagegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen. Die zweite Möglichkeit besteht darin, die modifizierte Ausfallbürgschaft, um eine Beweislastregelung mit klarstellendem Hinweis auf die Gegenbeweismöglichkeit und das Nachprüfungsrecht der Gemeinde bzgl. des Vorliegens eines Ausfalls zu ergänzen. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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