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ID:14150
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Werkvertrag; Kreditsicherheiten; Bürgschaftsvertrag; Vertragsklauseln; Transparenzgebot; Bürgenhaftung; Beweislast
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Schmidt, Jörg
Title:Die Effektivklausel in der Bürgschaft auf erstes Anfordern
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:308
Publishing date:02/20/1999
Von der Bürgschaft auf erstes Anfordern mit Effektivklausel ist grundsätzlich abzuraten. Die Parteien schaffen durch die Effektivklausel in der Regel erhebliche Schwierigkeiten für die gerade wegen der Effektivklausel u.U. erforderliche Auslegung des Bürgschaftsvertrages. Die Parteien sollten bemüht sein, mit dem Bürgschaftsvertrag Klarheit darüber zu schaffen, was sie durch ihn erreichen wollen. Der Bürge muß unbedingt vermeiden, durch die Effektivklausel in eine Schiedsrichterrolle zwischen Begünstigtem und Hauptschuldner zu geraten und im Falle der ( von ihm erkannten oder nicht erkannten) unrechtmäßigen Auszahlung des Bürgschaftbetrages zu riskieren, seinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Hauptschuldner zu verlieren.

Bei der Vertragsgestaltung ist es gleichwohl möglich, die oben aufgezeigten Probleme zu vermeiden, indem für eine Bürgschaft auf erstes anfordern mit Effektivklausel eine geeignete Formulierung getroffen wird. Dabei sollte unbedingt geregelt werrden, welche Anforderungen an die Darlegung der in der Effektivklausel aufgestellten Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Bürgschaft zu stellen sind. Geschieht dies nicht, so ist nach richtiger Auffassung materiell der volle Nachweis der in der Effektivklausel bestimmten Voraussetzungen erforderlich.

Vorzugswürdig bleiben die Sicherheitsleistungen auf einfache erste Anforderung oder nach Erfüllung einer dokumentarischen Bedingung, also der vereinbarten Vorlage eines Dokumentes zum Nachweis des Eintritts des Sicherungsfalles.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/04/99. Last changed: 16/04/99.
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