Zur Vorabentscheidung ist dem EuGH folgende Rechtsfrage vorgelegt
worden: "Gehört der Bürgschaftsvertrag des deutschen Rechts zu den
Verträgen, auf die die Richtlinie des Rates vom 20.Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen gemäß Artikel dieser Richtlinie angewendet
werden soll?" Begründet wird die Vorlage damit, daß die Kammer die
rein am nationalen Recht orientierte Ansicht des Bundesgerichtshofs zur
Auslegung des HWiG teilt. Sofern allerdings die Bürgschaft in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle, gebiete es der Grundsatz
der "richtlinienkonformen Auslegung", den Begriff der "Entgeltlichkeit"
weit auszulegen; dies entspreche auch dem mutmaßlichen Willen des
bundesdeutschen Gesetzgebers, weil anzunehmen sei, daß er bei Schaffung
des HWiG den Inhalt der Richtlinie vollständig und lückenlos in nationales
Recht umsetzen wollte. Sofern die Bürgschaft daher dem Anwendungsbereich
der EWG-Richtlinie unterfalle, seien die Voraussetzungen gegeben,
die das HWiG an einen wirksamen Widerruf stelle. Die entscheidenserhebliche
Tatsache, ob die Bürgschaft in den Anwendungsbereich der EWG-Richtlinie
falle, lasse sich nach dem Inhalt der Richtlinie nicht eindeutig
beantworten, so daß diese Rechtsfrage gemäß Art. 177 EWGV dem EuGH
zEntscheidung vorgelegt werde.
Es ist zu fragen, ob mit dem Vorabentscheidungsersuchen des LG Kleve
eine Klärung herbeigeführt werden kann (II) und wie die Entscheidung
des EuGH voraussichtlich ausfallen wird (III). So dann stellt sich
de Frage nach Konsequenzen (IV.). |