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ID:14143
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Bürgschaft; Haustürwiderrufsgesetz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bunte, Hermann-Josef
Title:Bürgschaften und Haustürwiderrufsgesetz
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:877-882
Publishing date:05/22/1993
Zur Vorabentscheidung ist dem EuGH folgende Rechtsfrage vorgelegt
     worden: "Gehört der Bürgschaftsvertrag des deutschen Rechts zu den
     Verträgen, auf die die Richtlinie des Rates vom 20.Dezember 1985
     betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
     geschlossenen Verträgen gemäß Artikel dieser Richtlinie angewendet
     werden soll?" Begründet wird die Vorlage damit, daß die Kammer die
     rein am nationalen Recht orientierte Ansicht des Bundesgerichtshofs zur
     Auslegung des HWiG teilt. Sofern allerdings die Bürgschaft in den
     Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle, gebiete es der Grundsatz
     der "richtlinienkonformen Auslegung", den Begriff der "Entgeltlichkeit"
     weit auszulegen; dies entspreche auch dem mutmaßlichen Willen des
     bundesdeutschen Gesetzgebers, weil anzunehmen sei, daß er bei Schaffung
     des HWiG den Inhalt der Richtlinie vollständig und lückenlos in nationales
     Recht umsetzen wollte. Sofern die Bürgschaft daher dem Anwendungsbereich
     der EWG-Richtlinie unterfalle, seien die Voraussetzungen gegeben,
     die das HWiG an einen wirksamen Widerruf stelle. Die entscheidenserhebliche
     Tatsache, ob die Bürgschaft in den Anwendungsbereich der EWG-Richtlinie
     falle, lasse sich nach dem Inhalt der Richtlinie nicht eindeutig
     beantworten, so daß diese Rechtsfrage gemäß Art. 177 EWGV dem EuGH
     zEntscheidung vorgelegt werde.
     Es ist zu fragen, ob mit dem Vorabentscheidungsersuchen des LG Kleve
     eine Klärung herbeigeführt werden kann (II) und wie die Entscheidung
     des EuGH voraussichtlich ausfallen wird (III). So dann stellt sich
     de Frage nach Konsequenzen (IV.).
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 01/12/93. Last changed: 01/12/93.
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