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ID:14141
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft; zxKI/nach Konvertierung II per Hand
Keywords:Kreditsicherheiten; Forderungsabtretung; Globalzession; Inkasso; Eigentumsvorbehalt; Insolvenzverwalter; Anfechtung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Peters, Bernd;Lwowski, Hans-Jürgen
Title:Das Kreditinstitut als Zahlstelle und Sicherungsnehmer
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:258
Publishing date:02/13/1999
1. Die Zahlstellenfunktion einer Bank ist automatisch und untrennnbar mit der Eröffnung und Führung eines Girokontos verbunden

2. Sind die Verwertungsvoraussetzungen gegeben und legt die Bank die ihr als Sicherheit dienende Globalzession offen, werden die Rechte der Vorbehaltslieferanten durch die dingliche (Teil-) Verzichtsklausel geschützt (ggf. Anspruch aus § 816 II BGB gegen die Bank)

3. Dem Vorbehaltslieferanten ist es ebenso wie der Bank oder jedem anderen Sicherungsnehmer möglich, seine Sicherungsrechte in Form der Forderungsabtretung durch Offenlegung gegenüber den Drittschuldnern zu wahren bzw zu schützen.

4. Solange die Bank Gelder für den Kunden als seine Zahlstelle entgegennimmt, spielt es für das Verhältnis zum Vorbahaltslieferanten grundsätzlich keine Rolle, ob sie als Sicherheit eine Globalzession hält.

5. Eine Pflicht der Bank zur Offenlegung der Globalzession zur Wahrung der Interessen/Sicherungsrechte der Vorbehaltslieferanten gibt es generell nicht.

6. Im Ausnahmefall kann sich eine Bank bei sittenwidrigem Unterlaufen der Sicherungsrechte der Vorbehaltslieferanten diesen gegenüber schadensersatzfähig machen. ( §826 BGB)

7. Zahlungseingänge auf dem Kundenkonto bei der Bank, die Zahlstelle für den Kunden und auch Gläubigerin der der Zahlung zugrundeliegenden Forderung ist (nicht anfechtbare Globalzession), sind mangels Verkürzung des Schuldnervermögens (objektive Gläubigerbenachteiligung) nicht vom Konkurs-/Insolvenzverwalter erfolgreich anfechtbar. Dies gilt für die Rechtslage sowohl nach der Konkursordnung, als auch nach der neuen Insolvenzordnung.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 16/04/99. Last changed: 16/04/99.
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