Im Rahmen eines Beschlusses nach § 91 a ZPO hatte das OLG Köln zu
entscheiden, ob § 557 BGB auf den der Beurteilung zugrunde liegenden
Leasingvertrag anzuwenden sei mit der Folge, daß der Leasingnehmer
nach Beendigung des Leasingvertrages die ursprünglich vereinbarten
Leasingraten weiterzahlen müsse, solange er die Leasingsache dem
Leasinggeber vorenthalte. Dies lehnte das Gericht für den Fall ab,
daß die monatliche Rate den vom Leasinggeber selbst angegebenen Restwert
des Leasinggutes um mehr als das Doppelte übersteigt. Die Entscheidung
gibt somit nach Auffassung des Verfassers erneut Anlaß, zu der Frage
der Anwendbarkeit des Mietrechts auf Leasingverträge Stellung zu
nehmen. |