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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14082 | Type: | L/documents; literature | Area: | KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe | Keywords: | Kreditvertrag; Verbraucherkreditgesetz; Beiträge | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Hemmerde, Wilhelm; von Rottenburg, Franz | Title: | Die Angaben von Kosten einer Versicherung im Kreditvertrag nach
§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Verbraucherkreditgesetzes | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 181-189 | Publishing date: | 02/06/1993 | Im Rahmen des Verbraucherkredits spielt die Bonität des Kreditnehmers, und zwar insbesondere sein Einkommen, eine ganz entscheidende Rolle. Das Risiko, welches für die Kreditwirtschaft daraus entsteht, daß der Darlehensnehmer das Ende der Laufzeit des Kredites nicht erlebt, kann dabei von der Kreditwirtschaft im Zins nicht abgedeckt werden. Zwar haften bei einem Ableben des Kreditnehmers während der Laufzeit des Kredits seine Erben für die noch offene Kreditverbindlichkeit; jedoch haben diese die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Deshalb werden heute schon die Mehrzahl der Verbaucherkreditverträge mit einer irgenwie gearteten Lebensversicherung abgeschlossen. Werden dingliche Sicherheiten hereingenommen, so verlangt die Kreditwirtschaft in der Regel die Absicherung des Schadensrisikos durch eine Kasko-, eine Feuer- oder eine sonstige Versicherung. Wegen dieser engen Verbindung der Kreditgewährung mit einer Versicherung war es daher nur konsequent, daß der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes im Anschluß an die EG-Änderungsrichtlinie vom 12.12.1990 (90/88 EWG) in § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchst. f) verlangt, daß im Kreditvertrag "die Kosten einer Restschuld- oder einer sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird", angegeben werden müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß der Verbraucher über seine mit der Kreditaufnahme verbundenen Verpflichtungen, insbesondere die Kreditkosten vor und bei Vertragsschluß angemessen unterrichtet wird (BT-Drucksache 11/5462). Mit dem Gesetz soll damit die Voraussetzung für eine sachgerechte Vertragsschließung des Verbrauchers geschaffen werden. Ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, sich über sämtliche Vertragsbedingunen und die gesamte Kostenbelastung auf sicherer Grundlage zu informieren. Diese Kosten sind nicht nur nach Buchstabe f) gesondert auszuweisen, sondern darüber hinaus in den Gesamtbetrag einzubeziehen, der nach Buchstabe b) von § 4 Abs.1 Satz 2 VerbrKG als "Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen ud Kosten" - wenn möglich - anzugeben ist. Diese an sich konsequente Forderung des Gesetzgebers erweist sich jedoch wegen der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten und der bei Abschluß des Darlehensvertrages noch nicht bekannten Tatsachen als äußerst problematisch. Dies gilt um so stärker dann, wenn die Rechtsprechung § 6 Abs.2 Satz 3 VerbrKrG derart streng auslegt, daß auch Versicherungskosten nicht geschuldet werden, soweit sie zu niedrig angegeben werden. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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