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ID:14082
Type:L/documents; literature
Area:KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe
Keywords:Kreditvertrag; Verbraucherkreditgesetz; Beiträge
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Hemmerde, Wilhelm; von Rottenburg, Franz
Title:
Die Angaben von Kosten einer Versicherung im Kreditvertrag nach
     § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Verbraucherkreditgesetzes
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:181-189
Publishing date:02/06/1993
Im Rahmen des Verbraucherkredits spielt die Bonität des Kreditnehmers,
und zwar insbesondere sein Einkommen, eine ganz entscheidende Rolle.
Das Risiko, welches für die Kreditwirtschaft daraus entsteht, daß
der Darlehensnehmer das Ende der Laufzeit des Kredites nicht erlebt,
kann dabei von der Kreditwirtschaft im Zins nicht abgedeckt werden.
Zwar haften bei einem Ableben des Kreditnehmers während der Laufzeit
des Kredits seine Erben für die noch offene Kreditverbindlichkeit;
jedoch haben diese die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.
Deshalb werden heute schon die Mehrzahl der Verbaucherkreditverträge
mit einer irgenwie gearteten Lebensversicherung abgeschlossen. Werden
dingliche Sicherheiten hereingenommen, so verlangt die Kreditwirtschaft
in der Regel die Absicherung des Schadensrisikos durch eine Kasko-,
eine Feuer- oder eine sonstige Versicherung.
Wegen dieser engen Verbindung der Kreditgewährung mit einer Versicherung
war es daher nur konsequent, daß der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes
im Anschluß an die EG-Änderungsrichtlinie vom 12.12.1990 (90/88 EWG)
in § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchst. f) verlangt, daß im Kreditvertrag
"die Kosten einer Restschuld- oder einer sonstigen Versicherung,
die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird", angegeben
werden müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß der Verbraucher über
seine mit der Kreditaufnahme verbundenen Verpflichtungen, insbesondere
die Kreditkosten vor und bei Vertragsschluß angemessen unterrichtet
wird (BT-Drucksache 11/5462). Mit dem Gesetz soll damit die Voraussetzung
für eine sachgerechte Vertragsschließung des Verbrauchers geschaffen
werden. Ihm soll die Möglichkeit gegeben werden, sich über sämtliche
Vertragsbedingunen und die gesamte Kostenbelastung auf sicherer Grundlage
zu informieren.
Diese Kosten sind nicht nur nach Buchstabe f) gesondert auszuweisen,
sondern darüber hinaus in den Gesamtbetrag einzubeziehen, der nach
Buchstabe b) von § 4 Abs.1 Satz 2 VerbrKG als "Gesamtbetrag aller
vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen
ud Kosten" - wenn möglich - anzugeben ist.
Diese an sich konsequente Forderung des Gesetzgebers erweist sich
jedoch wegen der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten und der bei
Abschluß des Darlehensvertrages noch nicht bekannten Tatsachen als
äußerst problematisch. Dies gilt um so stärker dann, wenn die Rechtsprechung
§ 6 Abs.2 Satz 3 VerbrKrG derart streng auslegt, daß auch Versicherungskosten
nicht geschuldet werden, soweit sie zu niedrig angegeben werden.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 01/12/93. Last changed: 01/12/93.
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