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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14079 | Type: | L/documents; literature | Area: | BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken | Keywords: | Kreditwesengesetz; KWG; Reform | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Lehnhoff, Jochen | Title: | KWG-Novelle verabschiedet - Grundgesetz der Banken weitgehend neu
gefaßt - | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 277-282 | Publishing date: | 02/20/1993 | Der Deutsche Bundestag hat am 27.November 1992 in zweiter und dritter Lesung das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute", besser bekannt als "Vierte KWG Novelle", verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.Dezember 1992 ohne Änderungen zugestimmt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist der überwiegende Inhalt der bis zuletzt teilweise heftig umstrittenen Novellierung bereits am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Mit der Gesetzesänderung wurden vor allem zwei für die Harmonisierung des Europäischen Bankenaufsichtsrechts bedeutende Richtlinien des Rates der EG in deutsches Recht umgesetzt. Dabei handelt es sich um die Richtlinie des Rates vom 17.April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten und die zweite Richtlinie des Rates vom 15.Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWGS. Beide Richtlinien sind damit in der Bundesrepublik fristgerecht zum 1.Januar 1993 in nationales Recht umgewandelt worden. Die Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 18.Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute erfolgt nicht im Gesetz, sondern durch Übernahme des Richtlinieninhalts in den gemäß § 10 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) erlassenen Grundsatz I. Dafür hat das BAKred Anfang Oktober 1992 einen Vorschlag vorgelegt. Die gemäß § 10 vorgeschriebene Anhörung dazu hat am 25.November 1992 beim BAKred mit den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes stattgefunden. Mit Bekanntmachung vom 29.Dezember 1992 hat das BAKred die Neufassung endgültig bekanntgegeben und zum 1.Januar 1993 in Kraft gesetzt. Von den Kreditinstituten konnte schon allein aus technischen Gründen eine Beachtung der Norm ab 1. Januar 1993 nicht sichergestellt werden. Das BAKred hat daher in seinem Begleitschreiben zu der Neufassung mitgeteilt, daß der neue Grundsatz I erstmals vom Stichtag 30. Juni 1993 zu ermitteln und einzureichen ist. Bis zum Meldestichtag 31.Mai 1993 einschließlich sind die Meldungen zu den Grundsätzen weiterhin in der bisherigen Fassung vorzunehmen. Im Mittelpunkt der jetzigen Gesetzesnovelle stehen zahlreiche neue Vorschriften, die für die Ausweitung der Tätigkeit der Kreditinstitute auf den europäischen Binnenmarkt und ihre Beaufsichtigung dabei notwendig sind. Sie stellen den größten Teil der Harmonisierung dar. Aus der Sicht der Banken kommt aber vor allem dem Bereich der neuen Eigenkapitalvorschriften die Hauptbedeutung bei dieser Novelle zu. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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