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ID:14079
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Kreditwesengesetz; KWG; Reform
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Lehnhoff, Jochen
Title:
KWG-Novelle verabschiedet - Grundgesetz der Banken weitgehend neu
     gefaßt -
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:277-282
Publishing date:02/20/1993
Der Deutsche Bundestag hat am 27.November 1992 in zweiter und dritter
Lesung das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
und anderer Vorschriften über Kreditinstitute", besser bekannt als
"Vierte KWG Novelle", verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz
am 18.Dezember 1992 ohne Änderungen zugestimmt. Von wenigen Ausnahmen
abgesehen ist der überwiegende Inhalt der bis zuletzt teilweise heftig
umstrittenen Novellierung bereits am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.
Mit der Gesetzesänderung wurden vor allem zwei für die Harmonisierung
des Europäischen Bankenaufsichtsrechts bedeutende Richtlinien des
Rates der EG in deutsches Recht umgesetzt. Dabei handelt es sich
um die Richtlinie des Rates vom 17.April 1989 über die Eigenmittel
von Kreditinstituten und die zweite Richtlinie des Rates vom 15.Dezember
1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur
Änderung der Richtlinie 77/780/EWGS. Beide Richtlinien sind damit
in der Bundesrepublik fristgerecht zum 1.Januar 1993 in nationales
Recht umgewandelt worden.
Die Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 18.Dezember 1989 über
einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute erfolgt nicht im
Gesetz, sondern durch Übernahme des Richtlinieninhalts in den gemäß
§ 10 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) erlassenen
Grundsatz I. Dafür hat das BAKred Anfang Oktober 1992 einen Vorschlag
vorgelegt. Die gemäß § 10 vorgeschriebene Anhörung dazu hat am 25.November
1992 beim BAKred mit den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes stattgefunden.
Mit Bekanntmachung vom 29.Dezember 1992 hat das BAKred die Neufassung
endgültig bekanntgegeben und zum 1.Januar 1993 in Kraft gesetzt.
Von den Kreditinstituten konnte schon allein aus technischen Gründen
eine Beachtung der Norm ab 1. Januar 1993 nicht sichergestellt werden.
Das BAKred hat daher in seinem Begleitschreiben zu der Neufassung
mitgeteilt, daß der neue Grundsatz I erstmals vom Stichtag 30. Juni
1993 zu ermitteln und einzureichen ist. Bis zum Meldestichtag 31.Mai
1993 einschließlich sind die Meldungen zu den Grundsätzen weiterhin
in der bisherigen Fassung vorzunehmen.
Im Mittelpunkt der jetzigen Gesetzesnovelle stehen zahlreiche neue
Vorschriften, die für die Ausweitung der Tätigkeit der Kreditinstitute
auf den europäischen Binnenmarkt und ihre Beaufsichtigung dabei notwendig
sind. Sie stellen den größten Teil der Harmonisierung dar. Aus der
Sicht der Banken kommt aber vor allem dem Bereich der neuen Eigenkapitalvorschriften
die Hauptbedeutung bei dieser Novelle zu.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 01/12/93. Last changed: 01/12/93.
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