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ID:14070
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Bankrecht; Allgemeine Geschäftsbedingungen
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Sandkühler, Gerd
Title:Bankrecht
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:487-488
Publishing date:03/20/1993
Das Buch beginnt mit den Banken und ihren Geschäften (S.1-10) und
versucht auf S. 8 zu erklären, was privates Bankrecht eigentlich
ist. An dieser Stelle sollte auch der flüchtige Leser etwas darüber
erfahren, daß es ein Rechtsgebiet Bankrecht im traditionellen Sinne,
vergleichbar etwa dem Kaufrecht, nicht gibt. In der Literatur
wird ein institutioneller Bankrechtsbegriff diskutiert; die Frage
ist, ob es auch so etwas wie ein materielles Prinzip gibt, das bankrechtliche
Fragen als solche kennzeichnet und miteinander verbindet. Immerhin
werden in Banken heute auch Versicherungen verkauft, die allein deshalb
noch nicht Bankrecht sind. Auch das Währungsrecht ist mit dem Hinweis
auf die Beziehungen der Kreditinstitute untereinander und zu ihren
Kunden noch nicht erfaßt.
Die Ausführungen zum allgemeinen Bankvertrag (S. 11) verweisen nicht
ganz zu Recht darauf, daß dieser Begriff in der Praxis nahezu keine
Rolle spielt. Als Anknüpfung für Aufklärungspflichten kommt entweder
der allgemeine Bankvertrag oder ein gesetzliches Schuldverhältnis
(c.i.c.) in Betracht. Gegen die Anknüpfung an c.i.c. spricht, daß
nicht alle Verhaltenspflichten sich aus einem anbahnenden Vertragsverhältnis
ergeben. Beispiel: Der Effektenkauf; hier handelt es sich um einen
Kaufvertrag mit bankspezifischen Einflüssen. Diese Bankspezifika
können nicht aus dem Kaufrecht entwickelt werden. Insoweit leistet
der allgemeine Bankvertrag als Rahmenvertrag etwas, was c.i.c. nicht
zu leisten vermag. Hierneben sollte für die Entwicklung der allgemeinen
Verhaltensregeln (S.12 ff.) beachtet werden, daß sich Aufklärungs-und
Verhaltenspflichten nicht nur aus dem Verhältnis Bank - Kunde, sondern
auch aus dem Marktbezug zu anderen vergleichbaren Rechtsverhältnissen
entwickeln.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 01/12/93. Last changed: 01/12/93.
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