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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14070 | Type: | L/documents; literature | Area: | BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken | Keywords: | Bankrecht; Allgemeine Geschäftsbedingungen | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Sandkühler, Gerd | Title: | Bankrecht | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 487-488 | Publishing date: | 03/20/1993 | Das Buch beginnt mit den Banken und ihren Geschäften (S.1-10) und versucht auf S. 8 zu erklären, was privates Bankrecht eigentlich ist. An dieser Stelle sollte auch der flüchtige Leser etwas darüber erfahren, daß es ein Rechtsgebiet Bankrecht im traditionellen Sinne, vergleichbar etwa dem Kaufrecht, nicht gibt. In der Literatur wird ein institutioneller Bankrechtsbegriff diskutiert; die Frage ist, ob es auch so etwas wie ein materielles Prinzip gibt, das bankrechtliche Fragen als solche kennzeichnet und miteinander verbindet. Immerhin werden in Banken heute auch Versicherungen verkauft, die allein deshalb noch nicht Bankrecht sind. Auch das Währungsrecht ist mit dem Hinweis auf die Beziehungen der Kreditinstitute untereinander und zu ihren Kunden noch nicht erfaßt. Die Ausführungen zum allgemeinen Bankvertrag (S. 11) verweisen nicht ganz zu Recht darauf, daß dieser Begriff in der Praxis nahezu keine Rolle spielt. Als Anknüpfung für Aufklärungspflichten kommt entweder der allgemeine Bankvertrag oder ein gesetzliches Schuldverhältnis (c.i.c.) in Betracht. Gegen die Anknüpfung an c.i.c. spricht, daß nicht alle Verhaltenspflichten sich aus einem anbahnenden Vertragsverhältnis ergeben. Beispiel: Der Effektenkauf; hier handelt es sich um einen Kaufvertrag mit bankspezifischen Einflüssen. Diese Bankspezifika können nicht aus dem Kaufrecht entwickelt werden. Insoweit leistet der allgemeine Bankvertrag als Rahmenvertrag etwas, was c.i.c. nicht zu leisten vermag. Hierneben sollte für die Entwicklung der allgemeinen Verhaltensregeln (S.12 ff.) beachtet werden, daß sich Aufklärungs-und Verhaltenspflichten nicht nur aus dem Verhältnis Bank - Kunde, sondern auch aus dem Marktbezug zu anderen vergleichbaren Rechtsverhältnissen entwickeln. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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