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ID:14062
Type:L/documents; literature
Area:KA/Kredit, allgemein
Keywords:Verbraucherkreditgesetz; EG-Richtlinien; Preisangabe
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bruchner, Helmut
Title:Angabe des Gesamtbetrages nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b VerbrKrG
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:317-319
Publishing date:02/27/1993
Resümee: Der Begriff eines fiktiven anfänglichen Gesamtbetrages
wird in der Kreditpraxis und in der Literatur überwiegend abgelehnt;
zudem erscheint der anfängliche Gesamtbetrag geeignet,
beim Verbraucher falsche Vorstellungen hervorzurufen. Weder die EG-Verbraucherkredit-Richtlinie
noch die Ergänzungs-Richtlinie vom 22.Februar 1990 enthalten einen
Ansatz für eine Verpflichtung zur Angabe des fiktiven "anfänglichen
Gesamtbetrages". Für Immobiliarkredite bzw. Realkredite scheitert
die Ableitung einer angeblichen Verpflichtung zur Angabe des anfänglichen
Gesamtbetrages aus einer EG- Richtlinie von vorneherein allein schon
daran, daß die EG-Verbraucherkredit-Richtlinie vom 22. Dezember 1986
in Art.2 Abs.1 Buchst. a diese Kreditarten von ihrem Anwendungsbereich
ausdrücklich ausnimmt. Die Änderungs-Richtlinie hat an dieser Position
festgehalten. Es bleibt zu hoffen, daß der Gesetzgeber das Verbraucherkreditgesetz
im Interesse der Verbraucher und der dringend gebotenen Rechtssicherheit
auf der Grundlage der vorliegenden Gesetzesentwürfe modifiziert und
auf politische Experimente mit dem "anfänglichen" Gesamtbetrag verzichtet.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 01/12/93. Last changed: 01/12/93.
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