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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14048 | Type: | L/documents; literature | Area: | BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken | Keywords: | Datenschutz; Bankgeheimnis | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Tissot, Thierry | Title: | Beschränkungen von grenzüberschreitenden Datenflüssen im Bankbereich | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1615-1616 | Publishing date: | 09/04/1993 | Das vorliegende Werk stellt ausgehend von der empirischen Untersuchung des im Bankbereich praktizierten weltweiten Datenaustauschs, die Rechtslage in der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland und den USA bezüglich der grenzüberschreitenden Datenübermittlung dar. Es ergänzt die breiter angelegte Arbeit von Ellger, Der Datenschutz im grenzüberschreitenden Datenverkehr, 1991, die sich eingehend mit den datenschutzrechtlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland, in Dändemark, Frankreich, Großbritannien, Norwegen, Österreich und Schweden befaßt. Für den deutschen Leser sind die Ausführungen des Verfasser auf S.93ff zum schweizerischen Bankgeheimnis von besonderem Interesse. Ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland wird der Begriff des Bankgeheimnisses vom Zivilrecht bestimmt. Danach ist die Geheimhaltung von Kundendaten primär eine vertragliche Pflicht der Bank und ein Recht des Kunden. Die Geheimhaltung wird Bestandteil der Beziehung zwischen Kunde und Bank, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist. Darüber hinaus ist das schweizerische Bankgeheimnis strafrechtlich durch Art.47 SchweizBankG geschützt. Danach machen sich die dort aufgezählten natürlichen Personen strafbar, wenn sie schuldhaft vom Bankgeheimnis geschützte Daten an Dritte bekanntgeben. Werden Daten ins Ausland transferiert, hat die Schweizer Bank ergänzend darauf zu achten, daß durch die Übermittlung an einen ausländischen Empfänger nicht Art.273 SchweizStGB verletzt wird. Diese Norm schützt ausdrücklich das schweizerische Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und ist erfüllt, wenn durch die unbefugte Übermittlung an ausländische Empfänger schutzwürdige Interessen der Schweiz verletzt werden. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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