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ID:14048
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Datenschutz; Bankgeheimnis
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Tissot, Thierry
Title:Beschränkungen von grenzüberschreitenden Datenflüssen im Bankbereich
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1615-1616
Publishing date:09/04/1993
Das vorliegende Werk stellt ausgehend von der empirischen Untersuchung
des im Bankbereich praktizierten weltweiten Datenaustauschs, die
Rechtslage in der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland und den
USA bezüglich der grenzüberschreitenden Datenübermittlung dar. Es
ergänzt die breiter angelegte Arbeit von Ellger, Der Datenschutz
im grenzüberschreitenden Datenverkehr, 1991, die sich eingehend mit
den datenschutzrechtlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland,
in Dändemark, Frankreich, Großbritannien, Norwegen, Österreich und
Schweden befaßt.
Für den deutschen Leser sind die Ausführungen des Verfasser auf S.93ff
zum schweizerischen Bankgeheimnis von besonderem Interesse. Ebenso
wie in der Bundesrepublik Deutschland wird der Begriff des Bankgeheimnisses
vom Zivilrecht bestimmt. Danach ist die Geheimhaltung von Kundendaten
primär eine vertragliche Pflicht der Bank und ein Recht des Kunden.
Die Geheimhaltung wird Bestandteil der Beziehung zwischen Kunde und
Bank, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist. Darüber hinaus
ist das schweizerische Bankgeheimnis strafrechtlich durch Art.47
SchweizBankG geschützt. Danach machen sich die dort aufgezählten
natürlichen Personen strafbar, wenn sie schuldhaft vom Bankgeheimnis
geschützte Daten an Dritte bekanntgeben. Werden Daten ins Ausland
transferiert, hat die Schweizer Bank ergänzend darauf zu achten,
daß durch die Übermittlung an einen ausländischen Empfänger nicht
Art.273 SchweizStGB verletzt wird. Diese Norm schützt ausdrücklich
das schweizerische Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und ist erfüllt,
wenn durch die unbefugte Übermittlung an ausländische Empfänger schutzwürdige
Interessen der Schweiz verletzt werden.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 01/12/93. Last changed: 01/12/93.
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