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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14031 | Type: | L/documents; literature | Area: | BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken | Keywords: | Bürgschaft; Kreditsicherheiten; Internationales Wirtschaftsrecht | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Mastropaolo, Fulvio | Title: | Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1994-1999 | Publishing date: | 11/13/1993 | Wie der Verfasser bemerkt (S.25), gibt es "heute im internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr kein größeres Geschäft, in dem nicht Bankgarantien - sie es vom deutschen Exporteur/Importeur, sei es vom ausländischen Kunden/Lieferanten - gestellt werden müssen". Die auf "erstes Anfordern" zahlbar gestellte Bankgarantie ist eine Schöpfung des internationalen Wirtschaftsverkehrs; sie ersetzt das einst verbreitete Bardepot und vermeidet so den Entzug von Liquidität, während der Gläubiger durch die Verpflichtung der Bank gesichert wird, gegebenenfalls ohne Einwendungen zu erheben (vgl. S. 97), zahlen zu müssen. Dagegen ist der gesetzliche Typus der Bürgschaft im wesentlichen durch das Merkmal der Akzessorietät bestimmt: Gemäß § 767 Abs. 1 BGB ist "der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend" für die Verpflichtung des Bürgen. Daraus folgt, daß dem Bürgen alle rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen oder Einreden des Hauptschuldners zustehen, was sich auf alle die Hauptschuld betreffenden Tatbestände (Entstehung, Wirksamkeit, Veränderungen) bezieht (vgl. §§ 767, 768, 770 Abs. 1 BGB; Art. 1939, 1945 Codice Civile, nach denen aber die Geschäftsunfähigkeit des Hauptschuldners nicht eingewendet werden kann). Während also entsprechend dem akzessorischen Charakter der Bürgschaft der Bürge die rechtlichen Verteidigungsmittel des Hauptschuldners ausüben darf, ist ihm dies beim Garantievertrag nicht möglich, da die Garantieverpflichtung rechtlich unabhängig von der Hauptverbindlichkeit besteht. Die weitergehende Sicherung erleichtert es daher dem Gläubiger, Kredit zu gewähren und fördert die Verbreitung "unabhängiger" Garantien im innerstaatlichen Wirtschaftsverkehr. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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