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ID:14016
Type:L/documents; literature
Area:KH/Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung, Hypothekenkredit, Bausparen, Lebensversicherung
Keywords:Vorfälligkeitsentschädigung; Kreditkündigung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Canaris, Claus-Wilhelm
Title:
Die Pflicht des Gesetzgebers zur Reform von §247 BGB, 06.03.1982|
     #KH
     in: WM 82, 254-268

     -> Vorfälligkeitsentschädigung Kreditkündigung

     Gegenstand der vorliegenden Untersuc
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:254-268
Publishing date:03/06/1982
Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Frage, ob der Gesetzgeber
zu einer Reform des §247 BGB verpflichtet ist. Im Vordergrund stehen
dabei die Schwierigkeiten, die sich aus der Regelung des §247 BGB
für den langfristigen Kredit zu festen Konditionen ergeben.
Die Untersuchung beginnt mit einer kurzen Skizzierung der verfassungsrechtlichen
Grundlagen, die die Frage nach einer Rechtspflicht des Gesetzgebers
zu einem Einschreiten überhaupt erst sinnvoll erscheinen läßt. Sodann
werden die heutigen Auswirkungen von §247 BGB im einzelnen analysiert
und verfassungsrechtlich bewertet. Anschließend wird daraus der Schluß
auf eine Pflicht des Gesetzgebers zu baldiger Abhilfe gezogen. Den
Abschluß bilden Ausführungen zu den Möglichkeiten, den Schutz des
Bundesverfassungsgerichts gegen eine etwaige weitere Untätigkeit
des Gesetzgebers in Anspruch zu nehmen.
1. §247 BGB stellt für den Bereich des langfristigen Festkredits eine
willkürliche oder doch zumindest unverhältnismäßige Einschränkung
der Vertragsfreiheit dar und führt folglich insoweit zu einem Verstoß
gegen Art.2I, 3I GG. Denn der heutige allein verbleibende Zweck von
§247 BGB, dem Kreditnehmer die Anpassung an eine Senkung des Markzinses
zu erlauben, rechtfertigt es unter keinem denkbaren Sachgesichtpunkt,
diese Möglichkeit praktisch unabhängig von der Höhe des vereibarten
Zinses und von dem Ausmaß der Zinssenkung sowie mit der außerordentlich
kurzen Frist des §247 BGB auch in solchen Fällen zu gewähren, in
denen der Kreditgeber seinerseits das Risiko eines Steigens des Marktzinses
fest übernommen hat.
2. Die Kürze der Frist des §247I BGB führt außerdem zu einem willkürlichen
Wertungswiderspruch gegenüber der zehnjährigen Frist des §18 HypBankG,
da §247I BGB wegen des faktischen Wegfalls des Merkmals "hoher Zinsen"
kein zusätzliches Anknüpfungskriterium gegenüber dieser Vorschrift
mehr aufweist. Darin liegt zugleich eine willkürliche Ungleichbehandlung
der Kreditnehmer bezüglich der Möglichkeit zu vorzeitiger Umschuldung
Tilgung des Kredits.
3. Die Ausnahmeregelung des §247I2 BGB führt zu einer willkürlichen
Wettbewerbsverzerrung zwischen bestimmten Gruppen von Kreditgebern
und führt damit ebenfalls zu einem Verstoß gegen Art 3I GG.
4. Die Beschränkung der Ausnahmeregelung des §247II1 auf die Kreditaufnahme
mit Hilfe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen ist durch den
Wandel der Verhältnisse völlig unsinnig geworden und stellt daher
einen weiteren Verstoß gegen das Willkürverbot dar.
5. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen verpflichtet, umgehend
für Abhilfe gegen die Grundrechtsverletzungen zu sorgen.
6. Diese Pflicht kann vor dem Bundesverfassungsgericht unmittelbar
durch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers
durch eine Verfassungsbeschwerde gegen ein §247 BGB anwendendes zivilgerichtliches
Urteil und im Wege der Normenkontrollklage geltend gemacht
werden.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 01/12/93. Last changed: 01/12/93.
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