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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 14016 | Type: | L/documents; literature | Area: | KH/Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung, Hypothekenkredit, Bausparen, Lebensversicherung | Keywords: | Vorfälligkeitsentschädigung; Kreditkündigung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Canaris, Claus-Wilhelm | Title: | Die Pflicht des Gesetzgebers zur Reform von §247 BGB, 06.03.1982|
#KH
in: WM 82, 254-268
-> Vorfälligkeitsentschädigung Kreditkündigung
Gegenstand der vorliegenden Untersuc | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 254-268 | Publishing date: | 03/06/1982 | Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Frage, ob der Gesetzgeber zu einer Reform des §247 BGB verpflichtet ist. Im Vordergrund stehen dabei die Schwierigkeiten, die sich aus der Regelung des §247 BGB für den langfristigen Kredit zu festen Konditionen ergeben. Die Untersuchung beginnt mit einer kurzen Skizzierung der verfassungsrechtlichen Grundlagen, die die Frage nach einer Rechtspflicht des Gesetzgebers zu einem Einschreiten überhaupt erst sinnvoll erscheinen läßt. Sodann werden die heutigen Auswirkungen von §247 BGB im einzelnen analysiert und verfassungsrechtlich bewertet. Anschließend wird daraus der Schluß auf eine Pflicht des Gesetzgebers zu baldiger Abhilfe gezogen. Den Abschluß bilden Ausführungen zu den Möglichkeiten, den Schutz des Bundesverfassungsgerichts gegen eine etwaige weitere Untätigkeit des Gesetzgebers in Anspruch zu nehmen. 1. §247 BGB stellt für den Bereich des langfristigen Festkredits eine willkürliche oder doch zumindest unverhältnismäßige Einschränkung der Vertragsfreiheit dar und führt folglich insoweit zu einem Verstoß gegen Art.2I, 3I GG. Denn der heutige allein verbleibende Zweck von §247 BGB, dem Kreditnehmer die Anpassung an eine Senkung des Markzinses zu erlauben, rechtfertigt es unter keinem denkbaren Sachgesichtpunkt, diese Möglichkeit praktisch unabhängig von der Höhe des vereibarten Zinses und von dem Ausmaß der Zinssenkung sowie mit der außerordentlich kurzen Frist des §247 BGB auch in solchen Fällen zu gewähren, in denen der Kreditgeber seinerseits das Risiko eines Steigens des Marktzinses fest übernommen hat. 2. Die Kürze der Frist des §247I BGB führt außerdem zu einem willkürlichen Wertungswiderspruch gegenüber der zehnjährigen Frist des §18 HypBankG, da §247I BGB wegen des faktischen Wegfalls des Merkmals "hoher Zinsen" kein zusätzliches Anknüpfungskriterium gegenüber dieser Vorschrift mehr aufweist. Darin liegt zugleich eine willkürliche Ungleichbehandlung der Kreditnehmer bezüglich der Möglichkeit zu vorzeitiger Umschuldung Tilgung des Kredits. 3. Die Ausnahmeregelung des §247I2 BGB führt zu einer willkürlichen Wettbewerbsverzerrung zwischen bestimmten Gruppen von Kreditgebern und führt damit ebenfalls zu einem Verstoß gegen Art 3I GG. 4. Die Beschränkung der Ausnahmeregelung des §247II1 auf die Kreditaufnahme mit Hilfe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen ist durch den Wandel der Verhältnisse völlig unsinnig geworden und stellt daher einen weiteren Verstoß gegen das Willkürverbot dar. 5. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen verpflichtet, umgehend für Abhilfe gegen die Grundrechtsverletzungen zu sorgen. 6. Diese Pflicht kann vor dem Bundesverfassungsgericht unmittelbar durch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers durch eine Verfassungsbeschwerde gegen ein §247 BGB anwendendes zivilgerichtliches Urteil und im Wege der Normenkontrollklage geltend gemacht werden. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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