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ID:13962
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Kreditinstitute; Haftung; Kreditvergabepraxis; Schadensersatz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Tiedtke, Klaus
Title:Die Haftung der Banken für unberechtigte Zusagen ihrer Sachbearbeiter
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1228-1232
Publishing date:07/10/1993
Wer eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat,
iach § 249 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden
zu ersetzen, den er ihm durch diese Handlung zugefügt hat; er haftet
nicht, wenn der Schaden auch ohne seine Handlung eingetreten wäre.
Die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten liegt
in der falschen Information. Es kommt also darauf an, wie sich der
Kläger verhalten würde, wenn er richtig informiert worden wäre.
Hätte er dann den Darlehensvertrag mit einer anderen Bank zu höheren
Zinsen abgeschlossen, so hat die Beklagte den Schaden, der in der
Zahlung dieser Zinsen liegt, nicht verusacht.
Hätte der Kläger das Grundstück aber bei richtiger Information nicht
gekauft, dann kann er von der Bank (Zug um Zug gegen Abtretung seiner
durch den Kaufvertrag erlangten Rechte) Freistellung von den Verpflichtungen
aus dem Kaufvertrag und Erstattung seiner Kosten verlangen. Will
e das Grundstück jedoch behalten, so kann er nach der (zutreffenden)
Rechtsprechung des BGH gleichwohl Schadensersatz von der Beklagten
verlangen, weil er nicht gezwungen sein soll, die Sache, die er in
sein Vermögen eingegliedert hat, aus seinem Vermögen auszusondern.
Darin erschöpft sich der Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung. Der
falsch informierte Vertragspartner darf im Ergebnis wirtschaftlich
nicht besser stehen, als er stünde, wenn er sich von dem Grundstück trennen
würde. Da er in diesem Fall nur Wiederherstellung des wirtschaftlichen
status quo fordern kann, ihm also die Vorteile des zugesagten Darlehensvertrages
nicht zugute kommen, kann er Schadensersatz nur verlangen, wenn die
Aufwendungen, die er insgesamt für den Erwerb des Grundstücks gemacht
hat und künftig machen muß, den Wert des erlangten Grundstücks übersteigen;
mehr als die Zinsdifferenz kann er aber auch dann nicht geltend machen,
weil er nicht besser stehen darf, als er stünde, wenn das, was die
Sachbearbeiterin ihm gesagt hätte, zutreffend gewesen wäre. Da in
der vorliegenden Sache keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß
ein derartiger Schaden entstanden ist, war die Klage abzuweisen.
Der entgegengesetzten Auffassung des OLG Koblenz ist nicht zuzustimmen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 01/12/93. Last changed: 01/12/93.
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