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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 13962 | Type: | L/documents; literature | Area: | BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken | Keywords: | Kreditinstitute; Haftung; Kreditvergabepraxis; Schadensersatz | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Tiedtke, Klaus | Title: | Die Haftung der Banken für unberechtigte Zusagen ihrer Sachbearbeiter | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1228-1232 | Publishing date: | 07/10/1993 | Wer eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, iach § 249 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, den er ihm durch diese Handlung zugefügt hat; er haftet nicht, wenn der Schaden auch ohne seine Handlung eingetreten wäre. Die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten liegt in der falschen Information. Es kommt also darauf an, wie sich der Kläger verhalten würde, wenn er richtig informiert worden wäre. Hätte er dann den Darlehensvertrag mit einer anderen Bank zu höheren Zinsen abgeschlossen, so hat die Beklagte den Schaden, der in der Zahlung dieser Zinsen liegt, nicht verusacht. Hätte der Kläger das Grundstück aber bei richtiger Information nicht gekauft, dann kann er von der Bank (Zug um Zug gegen Abtretung seiner durch den Kaufvertrag erlangten Rechte) Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und Erstattung seiner Kosten verlangen. Will e das Grundstück jedoch behalten, so kann er nach der (zutreffenden) Rechtsprechung des BGH gleichwohl Schadensersatz von der Beklagten verlangen, weil er nicht gezwungen sein soll, die Sache, die er in sein Vermögen eingegliedert hat, aus seinem Vermögen auszusondern. Darin erschöpft sich der Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung. Der falsch informierte Vertragspartner darf im Ergebnis wirtschaftlich nicht besser stehen, als er stünde, wenn er sich von dem Grundstück trennen würde. Da er in diesem Fall nur Wiederherstellung des wirtschaftlichen status quo fordern kann, ihm also die Vorteile des zugesagten Darlehensvertrages nicht zugute kommen, kann er Schadensersatz nur verlangen, wenn die Aufwendungen, die er insgesamt für den Erwerb des Grundstücks gemacht hat und künftig machen muß, den Wert des erlangten Grundstücks übersteigen; mehr als die Zinsdifferenz kann er aber auch dann nicht geltend machen, weil er nicht besser stehen darf, als er stünde, wenn das, was die Sachbearbeiterin ihm gesagt hätte, zutreffend gewesen wäre. Da in der vorliegenden Sache keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß ein derartiger Schaden entstanden ist, war die Klage abzuweisen. Der entgegengesetzten Auffassung des OLG Koblenz ist nicht zuzustimmen. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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