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AltersvorsorgeVerbesserung der gesetzlichen RegelungZiel muss es bei der privaten kapitalgedeckten Zusatzvororge sein, die entstehende Rentenlücke auf Grund der Entwicklung der Bevölkerung durch private Vorsorge zu ersetzen. Darin sind sich alle einig. Doch müssen die Instrumente für die Bürger transparent und sinnvoll sein um nicht nur Mitnahmeeffekte bei der wohlhabenderen Bevölkerung zu erreichen, sondern auch im Bereich der von Altersarmut bedrohten Bevölkerung Anreize zu schaffen, die die Bürger überzeugen. Gerade in diesem Bereich bestehen Lücken. Forderungen des iff sind:
Mögliche Nachbesserungen könnten daher sein bislang nicht förderfähige Personengruppen in die (Zulagen-)Förderung einzubeziehen, insbesondere auch Schwellenhaushalte wie nicht erwerbstätige, allein erziehende Mütter. Als Mindesteigenbeitrag könnte für diese Personengruppen eine Pauschale festgesetzt werden (eine Koppelung an das Lohneinkommen des vergangenen Jahres wäre hier widersinnig). Auch ein Nachholen der Zulagen sollte möglich sein um zyklische Ausfälle auszugleichen. Dieses betrifft auf der einen Seite die Fälle, in denen die Person zeitweise zum Beispiel auf Grund von Sozialhilfe keine Förderung erhält und auf der anderen Seite die Fälle, in denen zeitweise die Belastung zu hoch ist, zum Beispiel in den ersten Jahren des Hausbaus, bei zeitweiser Arbeitslosigkeit oder Zeiten des Alleinerziehens. Nicht jeder Arbeitgeber will oder kann sich beide Altersvorsorgewege leisten. Die einfache Vergleichbarkeit der angebotenen betrieblichen Altersvorsorge mit den Produkten der privaten Altersvorsorge sollte daher angestrebt werden, damit die Vertragspartner entscheiden können, welcher Förderungsweg für sie sinnvoller ist. Dafür sollten einheitliche Standards geschaffen werden. Dieses betrifft vor allem Schwellenhaushalte und Geringverdiener, die auf Grund ihrer finanziellen Belastung nicht beide Förderungswege in Anspruch nehmen können und die Angebote vergleichen müssen. Auch ergibt sich aus der Möglichkeit die betriebliche Altersversorgung als "Riester-Rente" zu nutzen ein Gebot die Produkte miteinander vergleichen zu können. Dieses ist durch das Gesetz angestrebt, aber nur teilweise erreicht worden. Der Vergleich der "Riester"-geförderten Produkte zeigt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der privaten und der betrieblichen Altersvorsorge darin liegt, dass Letztere nicht vom Arbeitnehmer direkt ausgesucht und beeinflusst werden können, sondern eine Steuerung allenfalls über die Mitbestimmungsgremien der Arbeitnehmer erfolgt. Die betriebliche Altersvorsorge ist wegen fehlender direkter Einflussnahme des Arbeitnehmers, der weiterhin bestehenden Verfallbarkeitsregeln und der fehlenden Kostentransparenz verbesserungswürdig. Die betriebliche Altersvorsorge sollte dazu langfristig flexibler und transparenter gestaltet werden und die Wahl- und Wechselmöglichkeit des Arbeitnehmers erhöhen. Ein wesentlicher Nachteil ist, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Weg der betrieblichen Altersvorsorge hat. Besteht keine Einigung mit dem Arbeitgeber, muss er dem Arbeitnehmer für eine Entgeltumwandlung lediglich eine Direktversicherung anbieten, dass heißt eine klassische Kapitallebensversicherung, bei dem sich der Arbeitnehmer noch nicht einmal den Anbieter selbst aussuchen darf und die gerade für Geringverdiener und Familien mit niedrigen Steuersätzen den denkbar schlechtesten Durchführungsweg darstellt. Hier sollten die Arbeitnehmer das Recht erhalten alle staatlichen Förderwege der betrieblichen Altersvorsorge nutzen zu können. Die geschaffenen Produkte müssen sich an den Bedürfnissen aller Bürger orientieren, damit diese von Ihnen angenommen werden. In vielen Bereichen ist dieses noch nicht ausreichend geschehen. Der Reformbedarf lässt sich wie folgt zusammenfassen: Bei der "Riester-Rente" als privater Altersvorsorge sollten die vorvertraglichen Informationspflichten komplett überarbeitet und eine wirkliche Kostentransparenz geschaffen werden, zum Beispiel durch Schaffung von Vergleichsgrößen, damit die Bürger die Produkte schnell und einfach selbst vergleichen können. Die Entnahmemöglichkeit sollte so ausgestaltet werden, dass sie ein sinnvolles Mittel für den Erwerb von Immobilien darstellt. Die jährlichen Zulagen sollten nicht entfallen, wenn neben dem Hausbau nicht mehr für die Altersvorsorge gespart werden kann und die Rückforderung der staatlichen Zuschüsse sollte nicht obligatorisch sein. Der Abbruch des Vertrages sollte ausdrücklich gesetzlich geregelt werden und klare, abschließende Regelungen der dadurch entstehenden Kosten beim Anbieter enthalten. Der Wiedereinstieg und der Erhalt von Zulagen und Steuervorteilen aus vorangegangenen Jahren sollte möglich sein. Denn durch die derzeitige Gesetzeslage werden Personen mit Einbrüchen in ihrer Biografie mehrfach benachteiligt. Bei Abbruch werden gewährte staatliche Förderungen unwiderruflich entzogen und es entstehen Lücken bei unterbliebenen Einzahlungen. Die Ungleichbehandlung von nicht ehelichen Partnerschaften sollte im Rahmen des Förderungsanspruches über den Partner beseitigt werden. Die Möglichkeit der Entnahme von Teilbeträgen in der Auszahlungsphase sollte grundsätzlich überdacht werden und nicht nur für einzelne Produktgruppen möglich sein. Die Regeln für die ethischen, sozialen und ökologischen Belange bei der Verwendung müssen um eine Aussagekraft zu bekommen, mit der Zeit weiterentwickelt werden. Die wirtschaftlichen Folgen eines Wechsels sollten hinreichend deutlich gemacht werden müssen, zum Beispiel was das für eine Einbuße bei der Rendite auf Grund der Vertragsgestaltung bedeuten kann. Bei der betrieblichen Altersvorsorge sollte der Weg in die "Riester-Förderung" über eine nicht zertifizierte Direktversicherung überdacht werden. Im Interesse des Arbeitnehmers ist es wünschenswert, dass bei einer derartigen Förderung das geförderte Produkt ebenfalls den Standards des AltZertG genügen muss, vor allem im Bereich der Kostenverteilung, der Informationspflichten, des Ruhen Lassens und der Entnahmemöglichkeit. Die Flexibilität beim Wohnortwechsel über die Staatsgrenzen hinaus, nicht nur als Arbeitnehmer sondern auch als Vorruheständler und Rentner, sollte grundsätzlich gewährleistet werden. Die Rentenzahlungen dürfen deshalb dabei nicht beschnitten werden. Denn das Bedürfnis auf Altersvorsorge endet nicht an der nationalen Grenze - und oft auch nicht an den Grenzen der Europäischen Union. Dem Bedürfnis nach Mobilität der Bürger bei der Altersvorsorge muss entsprochen werden. Denkbar ist dabei zum Beispiel eine Pauschalbesteuerung in der Auszahlungsphase für Personen, bei denen die nationale Steuerpflicht entfällt. |
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Erzeugt: 08.06.03. Letzte Änderung: 08.06.03. Information zum Urheberrecht der angezeigten Inhalte kann beim Institut für Finanzdienstleistungen erfragt werden. Aus fehlenden Angaben kann kein Recht zur freien Nutzung der Inhalte abgeleitet werden. |
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